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R. Samuel b. Mëir (Rashbam) als Schrifterklärer / von Dr. David Rosin
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durch die gewonnene Vermittelung stets neu Zu erschliessenden Urquell. Zu dem Bedürfnisse des volksthümlichen Verständ­nisses: trat(das der Rechtsprechung: und gesetzlichen Entscheidung durch gelehrte Forschung in der h. Schrift, welche wie jede Gesetzesquelle zu diesem Behufe den vor­kommenden Fällen gemäss ausgelegt werden musste. An den so durch Folgerung und Deutung nach einer überlieferten Methode hergeleiteten gesetzlichen Stoff, die Halachah, schloss sich die Agadah, der ebenfalls durch Auslegung der h. Schrift gefundene Stoff zur Erbauung und Belehrung bei den gottesdienstlichen Zusammenkünften. Als Halachah und Agadah immer mehr zum Bedürfnisse geistiger Arbeit und Anregung wurden, immer mehr sich ausbreiteten und zur Herrschaft gelangten, erschien das Schrift­wort schliesslich vorwiegend in ihrem Lichte und ward die Beach­tung des Wortsinnes') immer mehr zurückgedrängt. Es ist dem Elementar-Unterrichte, der ja der Jugend die ersten Kenntnisse der Schrift in einfacher Weise beizubringen hatte, vielleicht zum grossen Theile zu verdanken, dass eine Neigung und Befähigung für einfache Erklärung nie ganz aufhörte und dass bei jenem Uebergewichte des Midrasch oder der auf Ha­lachah und Agadah gerichteten Deutung diejenigen sprichwörtlich klingenden Regeln sich erhielten, welche das Recht einer schlichten Auslegung daneben zu wahren offenbar bestimmt sind?). Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass erst später der Midrasch ein so ausschliessendes Gepräge annahm, während in den ältesten Denk­mälern der halachischen Auslegung?) eine wortgemässe Erklärung noch vielfach da angetroffen wird, wo die Herleitung oder An­knüpfung der in der Lebenspraxis herrschenden Gesetze oder An­schauungen nicht geboten war. Als aber dann vollends der ganze halachische und agadische Stoff in den Zalmuden und verschiedenen Midrasch-Werken gesammelt vorlag und nun als Schriftenthum

1) 80 by aıwBr D1nDM DWB, aramäisch NP WB(Zrub. 23 b und sonst).

2) a) WB 17 NE NPD PN Bab. Sabb. 63a; Jebam. 11b. Dieser Satz wird weder beharrlich festgehalten(ND7) in Yebam. 24a), noch ist er Allen bekannt (R. KAHANA, der erst darauf hingewiesen werden musste: Sabb, a, a. O., was RSBM selbst zu 1. Mos. 1, ı und 37, 2 anführt); b) Ein zweiter, etwas engerer Satz lautet; DIN 23 nwb55 man 27 Berach. 31 b und noch in achtzehn dort am Rande ver­zeichneten Stellen.

3) Ob. S. 61, 1, 2-4.