die wegen der Aufregung, die fie verurfachten, in den Zeitungen berichtet wurde. Die„Neiſſer Zeitung“ vom 16. Auguſt 192 berichtete aus Waldenburg:„Ein eigenartiger Unglücksfall ereignete ſich auf dem hieſigen ſtädtiſchen Schlachthof. Dort werden bei den Schlachtungen die Rinder oder Schweine noch geſchoſſen. Als ein derartig niedergeſchoſſenes Rind von einem hinzugetretenen Fleiſcher weiter bearbeitet werden ſollte, ergab ſich, daß es durch den Schuß noch nicht zu Tode gekommen war. Es ſprang noch einmal auf und ſchlug derartig wuchtig mit den Füßen um ſich, daß der Fleiſcher erhebliche Verletzungen erhielt. Ein ähnlicher Vorfall ereignete ſich wenig ſpäter ebenfalls dadurch, daß ein geſchoſſenes Rind noch nicht verendet war, doch konnte ſich hier der daran tätige Fleiſcher recht= zeitig in Sicherheit bringen. In der Beilage zum„Märkiſchen Stadt- und Landboten“ vom 20, September 1928 wird erzählt:„Ein ſchwerer Unfall ereignete ſich geſtern vormittag im ſtädtiſchen Schlachthaus. Hier war ein Fleiſchergeſelle damit beſchäftigt, mit einer Bolzenpiſtole ein Schwein zu töten. Als er abdrückte, ſprang die Patrone plötzlich hinten heraus, flog dem in beträchtlicher Entfernung ſtehenden Fleiſchermeiſter Berck aus der Stettinerſtraße an die Stirn und fügte ihm eine ſchwere Verletzung zu.“ Das ſind nur ganz wenige von den zahlreichen Fällen, in welchen der Schuß: apparat verſagte; in Mannheim zählte man an einem Tage, am 19. Dezember 1927, vier ſolche Fälle, wo die Tiere nochmals wieder aufſprangen und erſt nach furchtbaren Qualen den Tod erlitten. Während aber beim Schächten jede noch ſo geringe Unregelmäßig= keit ſofort an die breite Oeffentlichkeit gebracht wird, beobachtet man hier Stillſchweigen. Eine Statiſtik über die Fälle, wo der Schußbolzen verſagte, iſt unſeres Wiſſens noch niemals veranſtaltet worden; ſie würde überraſchende Ergebniſſe bringen. Aber ſelbſt, wenn das Schießen eine vollkommene Tötungsart wäre, ſo hätte man immer noch keine Berechtigung, ein Schächtverbot zu verlangen, ſolange nicht zweifelsfrei nachgewieſen wäre, daß es tierquäleriſch iſt; denn es können auch mehrere Tötungsarten nebeneinander zugelaſſen ſein.
Wir kommen nun zu den Einwendungen, welche die Gegner gegen das Schächten erheben. Sie behaupten zunächſt, daß dem Tiere durch die Vorbereitungen, durch das Feſſeln und Niederlegen, Qualen und Todesangſt bereitet würden. Demgegenüber iſt zu bemerken, daß das Niederlegen in den großen Schlachthäuſern nach dem Zeugnis einwandfreier Beobachter in durchaus humaner und ſchmerzloſer Weiſe bewerkſtelligt wird. Schon die Rückſicht auf das Religionsgeſetz erfordert, abgeſehen von der allgemein gebotenen
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Die Vorbereitungen