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Das Schächten vom Standpunkt der Religion und des TierschutzesSchächten vom Standpunkt der Religion und des TierschutzesSchächten vom Standpunkt der Religion und des Tierschutzes : eine gemeinverständliche Darstellung / von J. Unna
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erſcheinungen beobachtet ſein. ſo kann aus ihnen eine Folgerung für die Bewußtſeinsdauer an Tieren, die in normaler Schächtlagerung geſchächtet und während der Ausblutung ver­bleiben, nicht gezogen werden. Zuſammenfaſſend halte ich mein

im Jahre 1905 abgegebenes Urteil aufrecht, daß in der Anwen⸗*

der Schächtmethode eine Tierquälerei nicht erblickt werden kann.

Zum Schluß ſeien noch die Aeußerungen von Prof. Dr. Klein, Direktor des Inſtituts für Anatomie, Phyſiologie und Hygiene der Hausſäugetiere, Bonn, angeführt:;

Die Bewegung gegen das Schächten als ö 2 von den Tierſchutzuereinen aus. Sie find m. E. nicht die maß= gebenden Körperſchaften, dieſe Frage zu entſcheiden. Ihre Tätig= keit liegt nur auf dem Gebiet der Fürſorge, daß die Tiere Ge­hilfen des Menſchen, beſeelte, mit Gefühl und mit Bewußtſein ausgeſtattete Weſen nicht von rohen Menſchen gequält werden. Die Tierſchutzuereine haben die dankenswerte Aufgabe über­nommen, alle unmenſchlichen Quälereien und Schindereien, die öffentlich Aergernis erregen, zur Anzeige und die Rohlinge zur Beſtrafung zu bringen. Hier ö ſie ein ungeheuer weites Feld wenn fie das Aergernis nur ſehen wollen. In dem Schlachthof und in einem Schlachthofbetrieb hat der Tierſchutzverein nichts zu ſuchen. Ebenſo iſt es kraſſer Unfug, Laien das Schlachten vorzu­führen. Für einen empfindſamen Menſchen bedeutet das Er­lebnis, Tiere eben noch kraftſtrotphzend durch Schlag oder Schnitt ihr Leben verröcheln zu ſehen, eine ſeeliſche Erſchütterung. In dieſer Verfaſſung mag der Laie Todesangſt in dem Auge des Tieres ſehen, mag von Todesſchweiß und anderen vermenſchlichen­den Gefühlseindrücken ſprechen. Nach meinen langjährigen Er­fahrungen kennt das Tier keine Todesangſt, ja ſelbſt im Augen­blick des Niederſauſens des Schlachthammers auf den mit keiner Blendvorrichtung verſehenen Schädel zuckt es mit keiner, Wimper, macht es keinen Fluchtverſuch. Und zum Schluß:Meiner Mei­nung nach muß jedem objektiven Sachverſtändigen ein Verbot des rite ausgeführten Schächtens als Schlachtmethode a bſurd vor­kommen.

In ähnlichem Sinne äußern ſich die Profeſſoren 3. G. Duſſer de Barenne⸗Utrecht, A. Krogh⸗Kopenhagen(Nobelpreisträger), Sher­rington⸗Oxford, Bijlsma⸗Utrecht, Bürker⸗Gießen, Dittler⸗Marburg, Ebbele⸗ Bonn, Gerhard⸗Halle, Noos⸗Utrecht, Noſemann⸗Münſter, Weiß ⸗Königsberg. Außer dieſen Gutachten haben zu einer Zeit, als bereits die allgemeine Betäubung vor dem Schlachten von verſchie­denen Seiten gefordert wurde, die Staatsbehörden den humanen Charakter des Schächtens anerkannt, unter ihnen im Jahre 1894 die Königlich⸗preußiſche wiſſenſchaftliche Deputation für das Medizinal­weſen, der damals Männer wie Virchow, v. Bergmann, v. Barde­leben, v. Leyden, Gerhardt u. a. bedeutende Autoritäten angehörten.

Noch im Februar vorigen Zahres hat anläßlich der Verhandlung im Strafrechtsausſchuß des Reichstags die oberſte Veterinärfach­

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Gutachten von Staatsbehörden