erſcheinungen beobachtet ſein. ſo kann aus ihnen eine Folgerung für die Bewußtſeinsdauer an Tieren, die in normaler Schächtlagerung geſchächtet und während der Ausblutung verbleiben, nicht gezogen werden.— Zuſammenfaſſend halte ich mein
im Jahre 1905 abgegebenes Urteil aufrecht, daß in der Anwen⸗*
der Schächtmethode eine Tierquälerei nicht erblickt werden kann.“
Zum Schluß ſeien noch die Aeußerungen von Prof. Dr. Klein, Direktor des Inſtituts für Anatomie, Phyſiologie und Hygiene der Hausſäugetiere, Bonn, angeführt:;
„Die Bewegung gegen das Schächten als ö 2 von den Tierſchutzuereinen aus. Sie find m. E. nicht die maß= gebenden Körperſchaften, dieſe Frage zu entſcheiden. Ihre Tätig= keit liegt nur auf dem Gebiet der Fürſorge, daß die Tiere— Gehilfen des Menſchen, beſeelte, mit Gefühl und mit Bewußtſein ausgeſtattete Weſen— nicht von rohen Menſchen gequält werden. Die Tierſchutzuereine haben die dankenswerte Aufgabe übernommen, alle unmenſchlichen Quälereien und Schindereien, die öffentlich Aergernis erregen, zur Anzeige und die Rohlinge zur Beſtrafung zu bringen. Hier ö ſie ein ungeheuer weites Feld — wenn fie das Aergernis nur ſehen wollen. In dem Schlachthof und in einem Schlachthofbetrieb hat der Tierſchutzverein nichts zu ſuchen. Ebenſo iſt es kraſſer Unfug, Laien das Schlachten vorzuführen. Für einen empfindſamen Menſchen bedeutet das Erlebnis, Tiere— eben noch kraftſtrotphzend— durch Schlag oder Schnitt ihr Leben verröcheln zu ſehen, eine ſeeliſche Erſchütterung. In dieſer Verfaſſung mag der Laie Todesangſt in dem Auge des Tieres ſehen, mag von Todesſchweiß und anderen vermenſchlichenden Gefühlseindrücken ſprechen. Nach meinen langjährigen Erfahrungen kennt das Tier keine Todesangſt, ja ſelbſt im Augenblick des Niederſauſens des Schlachthammers auf den mit keiner Blendvorrichtung verſehenen Schädel zuckt es mit keiner, Wimper, macht es keinen Fluchtverſuch. Und zum Schluß:„Meiner Meinung nach muß jedem objektiven Sachverſtändigen ein Verbot des rite ausgeführten Schächtens als Schlachtmethode a bſurd vorkommen.“
In ähnlichem Sinne äußern ſich die Profeſſoren 3. G. Duſſer de Barenne⸗Utrecht, A. Krogh⸗Kopenhagen(Nobelpreisträger), Sherrington⸗Oxford, Bijlsma⸗Utrecht, Bürker⸗Gießen, Dittler⸗Marburg, Ebbele⸗ Bonn, Gerhard⸗Halle, Noos⸗Utrecht, Noſemann⸗Münſter, Weiß ⸗Königsberg. Außer dieſen Gutachten haben zu einer Zeit, als bereits die allgemeine Betäubung vor dem Schlachten von verſchiedenen Seiten gefordert wurde, die Staatsbehörden den humanen Charakter des Schächtens anerkannt, unter ihnen im Jahre 1894 die „Königlich⸗preußiſche wiſſenſchaftliche Deputation für das Medizinalweſen“, der damals Männer wie Virchow, v. Bergmann, v. Bardeleben, v. Leyden, Gerhardt u. a. bedeutende Autoritäten angehörten.
Noch im Februar vorigen Zahres hat anläßlich der Verhandlung im Strafrechtsausſchuß des Reichstags die oberſte Veterinärfach
19
Gutachten von Staatsbehörden