Druckschrift 
"Menschenrechte für alle" : 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte : Begleitheft zur Ausstellung des Menschenrechtszentrums der Universität Potsdam in Zusammenarbeit mit dem Studiengang Kunst der Universität Potsdam / unter der Schirmherrschaft des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg Herrn Dr. Manfred Stolpe
Entstehung
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über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Be­schuldigung zu entscheiden hat.

Artikel 11

(1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung be­schuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewähr­leistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlas­sung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.

Artikel 12 Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatle­ben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.

Artikel 13

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.