24
Internationaler Menschenrechtsschutz — Ergänzung zum nationalen Grundrechtsschutz
Ziel des internationalen Menschenrechtsschutzes ist es, Garantien zusätzlich zur nationalen Rechtsordnung zu bieten. Dies geschieht, indem den Staaten eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Beachtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der ihrer jeweiligen Hoheitsgewalt unterworfenen Menschen auferlegt wird. Deren Bedeutung liegt darin, daß auf diese Weise das Verhältnis zwischen Staat und Bürger nach außen geöffnet wird. Die innerstaatlich bestehenden Rechte werden materiellrechtlich und durch besondere Schutzverfahren ergänzt. So können- im einzelnen abhängig von der konkreten Ausgestaltung- andere Staaten oder betroffene Individuen selbst Menschenrechtsverletzungen vor internationale Kontrollgremien bringen. Die Ausgestaltung der materiellen Garantien erfolgt überwiegend mit Hilfe wirksamer Durchsetzungsmechanismen, die von speziellen Gremien überwacht werden.
Bei dem eben Gesagten handelt es sich um ein noch junges Phänomen des Völkerrechts. Während der Periode des klassischen Völkerrechts handelte es sich um ein zwischenstaatliches Koordinationsrecht, das die elementaren Regeln des Verkehrs zwischen gleichberechtigten und souveränen Staaten bestimmte. Als Völkerrechtssubjekte waren- von historisch bedingten Ausnahmen wie dem Heiligen Stuhl oder dem souveränen MalteserRitterorden abgesehen- nur Staaten anerkannt. Konse