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"Menschenrechte für alle" : 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte : Begleitheft zur Ausstellung des Menschenrechtszentrums der Universität Potsdam in Zusammenarbeit mit dem Studiengang Kunst der Universität Potsdam / unter der Schirmherrschaft des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg Herrn Dr. Manfred Stolpe
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quenterweise war der einzelne daher nicht Träger von Rechten oder Pflichten.

Das bedeutete, daß Staaten sich nicht dafür interessieren durften, wie ein anderer Staat mit seinen eigenen Staats­angehörigen umging. Behandelte ein Aufenthaltsstaat fremde Staatsangehörige schlecht, so berechtigte das völ­kerrechtliche Fremdenrecht den Heimatstaat, zu diplo­matischem Schutz, weil er in der Person seiner Staatsan­gehörigen als verletzt galt. Unter diplomatischen Schutz versteht man die Befugnis eines Staates, zugunsten eige­ner Staatsangehöriger auf einen fremden Staat in vielfäl­tiger Weise einzuwirken, wenn der andere Staat diese schädigt. Die Behandlung eigener Staatsanhgehöriger da­gegen war eine innere Angelegenheit jedes Staates und als solche dem sogenannten domaine reserve zugeordnet, aus dem sich andere Staaten herauszuhalten hatten.

Es bedurfte zweier Weltkriege und der Erfahrungen des Nationalsozialismus, um hier einen Wandel einzuleiten. In der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Men­schenrechte, die von der Generalversammlung der Ver­einten Nationen am 10. Dezember 1948 verabschiedet wurde, bezieht. man sich. ausdrücklich auf die Verkennung und Mißachtung der Menschenrechte, [welche] zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben. Seither sind im Rahmen der Vereinten Nationen, aber auch auf regiona­ler Ebene vielfältige Anstrengungen unternommen wor­den, um die Rechtsstellung des einzelnen durch völker­rechtliche Garantien gegenüber dem Staat zu verbessern.