25
quenterweise war der einzelne daher nicht Träger von Rechten oder Pflichten.
Das bedeutete, daß Staaten sich nicht dafür interessieren durften, wie ein anderer Staat mit seinen eigenen Staatsangehörigen umging. Behandelte ein Aufenthaltsstaat fremde Staatsangehörige schlecht, so berechtigte das völkerrechtliche Fremdenrecht den Heimatstaat, zu diplomatischem Schutz, weil er in der Person seiner Staatsangehörigen als verletzt galt. Unter diplomatischen Schutz versteht man die Befugnis eines Staates, zugunsten eigener Staatsangehöriger auf einen fremden Staat in vielfältiger Weise einzuwirken, wenn der andere Staat diese schädigt. Die Behandlung eigener Staatsanhgehöriger dagegen war eine innere Angelegenheit jedes Staates und als solche dem sogenannten domaine reserve zugeordnet, aus dem sich andere Staaten herauszuhalten hatten.
Es bedurfte zweier Weltkriege und der Erfahrungen des Nationalsozialismus, um hier einen Wandel einzuleiten. In der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verabschiedet wurde, bezieht. man’ sich. ausdrücklich auf die „Verkennung und Mißachtung der Menschenrechte, [welche] zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben“. Seither sind im Rahmen der Vereinten Nationen, aber auch auf regionaler Ebene vielfältige Anstrengungen unternommen worden, um die Rechtsstellung des einzelnen durch völkerrechtliche Garantien gegenüber dem Staat zu verbessern.