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Rechtliche Grundlagen des internationalen Menschenrechtsschutzes sind Völkergewohnheitsrecht und völkerrechtliche Verträge. Völkergewohnheitsrecht entsteht, wenn eine allgemeine Übung als Recht anerkannt wird. Sein Vorteil ist, daß es, soweit es entstanden ist, alle Völkerrechtssubjekte bindet. Mit Blick auf den Menschenrechtsschutz von Nachteil ist, daß nur wenige fundamentale Rechte als Völkergewohnheitsrecht anerkannt sind: Verbot von Genozid, Folter, Sklaverei, Rassendiskriminerung und Rechtsverweigerung(deni de justice). Außerdem garantiert das Völkergewohnheitsrecht in den angesprochenen Bereichen nur einen Mindeststandard. Als Folge einer Verletzung von Völkergewohnheitsrecht sind alle Staaten berechtigt, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Jederzeit zulässige Mittel sind- auch öffentliche- Proteste gegen die Menschenrechtsverletzung, sicher auch wirtschaftliche Sanktionen. Ein militärisches Eingreifen zur Ahndung von Menschenrechtverletzungen wird dagegen von der überwiegenden Meinung abgelehnt.
Völkerrechtliche Verträge sind seit 1948 in steigender Zahl dem Menschenrechtsschutz gewidmet. Sie enthalten neben der Garantie von Freiheits- und Gleicheitsrechten auch Verfahrensbestimmungen und Überwachungsmechanismen.
Die völkerrechtlichen Grundlagen bedürfen der innerstaatlichen Anwendung, um die nationalen Rechtsgarantien zu ergänzen. Das Völkerrecht regelt nur die rechtliche Wirkung zwischen den Staaten. Für die Art der Umsetzung in das nationale Recht enthält das Völkerrecht keine