Druckschrift 
"Menschenrechte für alle" : 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte : Begleitheft zur Ausstellung des Menschenrechtszentrums der Universität Potsdam in Zusammenarbeit mit dem Studiengang Kunst der Universität Potsdam / unter der Schirmherrschaft des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg Herrn Dr. Manfred Stolpe
Entstehung
Seite
27
Einzelbild herunterladen

27

allgemeinen Regeln. Die Wahl der Mittel zur Erfüllung der Rechtspflichten bestimmt sich nach den Vorschriften des nationalen Verfassungsrechts über das Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Recht.

Das Grundgesetz differenziert nach der Rechtsquelle, wie völkerrechtliche Bestimmungen im nationalen Recht um­zusetzen sind, und welchen Rang sie innerhalb der Nor­menhierarchie einnehmen. Gemäß Art. 25 Satz 1 GG sind das gesamte weltweite und partikulare Völkergewohn­heitsrechtrecht Bestandteil des Bundesrechts. Art. 25 Satz 2 GG bestimmt den Vorrang dieser Normen vor den spä­teren Bundes- oder Landesgesetzen. Ihre hierarchische Stellung befindet sich damit zwischen Verfassungs- und einfachem Bundesrecht. Die Umsetzung von Verträgen in nationales Recht regeln Art. 59 Abs.2 und Art. 32 Abs.3 GG. Erforderlich ist für die innerstaatliche Anwendbar­keit ein Gesetz im materiellen Sinne. Verträge, die über ein Zustimmungsgesetz in Kraft getreten sind haben den Rang eines einfachen Bundesgesetzes.

Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs.3 GG an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts ge­bunden. Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen.

Der internationele Menschenrechtsschutz tritt so ergän­zend neben den nationalen Grundrechtsschutz. Liegen die innerstaatlichen Standards hoch, so wird sich das mitunter niedrigere Niveau des internationalen Men­schenrechtsschutzes nicht auswirken. Doch auch bei ei­