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milie bereits Eingang gefunden hatte, lehrt die Grabſchrift Siegfried's, des Bruders von Meinfried, die ihn den chriſtlich Ge—ſinnteſten(christianissimum()) nannte.
Meinfried, deſſen Gebiet wahrſcheinlich ſchon die Zauche und das Havelland umfaßte, hinterließ eine Wittwe Cythava und zwei Brüder Hermann und jenen eben erwähnten Siegfried. Wer nach ihm die Regierung uͤberkommen habe, erfahren wir zwar nicht durch unſere Quellen, kann jedoch nicht zweifelhaft ſein: es war jener Pribislaus, von dem es ausdrücklich heißt(2), er wäre vermoͤge des bei feinem Volke geltenden Succeſſionsrechtes ſeinem Vater gefolgt. Nun ſtarb er 1141, und zwar als Greis: ſchwerlich alſo wird noch ein Dritter zwiſchen ihm und Mein: fried geherrſcht haben. Pribislaus muß mithin nicht bloß als Nachfolger Meinfried's, ſondern auch als deſſen Sohn betrachtet werden. Anfangs war derſelbe wenigſtens aͤußerlich dem Heiz denthume zugethan, und dieſem Umſtande verdankte er vielleicht ſeine Anerkennung als Herrſcher von Seiten des Volkes. Von ihm iſt gewiß, daß er die Zauche und das Havelland beſaß und zwar als ſein voͤlliges angeerbtes Eigenthum. Hauptſtadt und Reſidenz war Brandenburg. In welchem Verhaͤltniſſe er zum Deutſchen Reiche, zum Kaiſer geſtanden habe, daruͤber herrſcht großes Dunkel. Ganz unabhängig dürfte er auf keinen Fall geweſen ſein. Vielleicht kommt man der Wahrheit am naͤchſten, wenn man mit einigen aͤltern Hiſtorikern(2) ſagt, er habe ſein Beſitzthum vom Kaiſer zu Lehn gehabt. Was aber das Ver: haͤltniß zum Markgrafen anbetrifft, fo ſcheint das ein ſehr zartes, eine kaum fuͤhlbare Abhangigkeit geweſen zu fein, Dies kam unbezweifelt daher, weil Pribislav gleich von Anfang an in eine ſehr nahe, hoͤchſt freundſchaftliche Verbindung mit ſeinem
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) Bei Sabinus a. a. O.
86 Raumer's Reg. S. 157. Nr. 901. Sicut Rrandenburgensis testatur chronica, ex successione paterna obtinens principatum. ) Vgl. die Stelle aus Chron. pietur. Bothon. in v. Raumer's Reg. S. 175. Nr. 1019. und uͤber die ältere Verfaſſung S. 38. Mit unrecht dürfte die dortige Behauptung von v. Raumer als irrig hinge
ſtellt ſein. Vgl. auch Entzelt'z Altmaͤrkiſche Chronik S. 106.