174 bach(eigentlich Klatter=, d. i. Haderbach), was der gemeine Mann ſpaͤter in Klaͤterpott oder Kloͤterpott umgewandelt hat(1).
Vierzehn Jahre nachher(1273), als ein anderer Erzbiſchof den Krummſtab führte, brach der Zwiſt von neuem los. Dieß Mal ging der Feind bei Plaue über die Havel und überſchwemmte das Havelland, hier alles mit Feuer und Schwert verheerend. Markgraf Otto III. kam jedoch herbei und griff ihn muthig an (wahrſcheinlich fiel das Treffen unfern der Altſtadt vor). Der Sieg war nicht lange zweifelhaft: der Erzbiſchof wurde aufs Haupt geſchlagen; viele ſeiner Leute geriethen in Gefangenſchaft, eine weit größere Zahl ertrank im Havelſtrome; denn die Brücke zerbrach, über welche die Fliehenden ſich retten wollten. Von nun an hielt der Feind Ruhe. Beide Fürſten aber regierten gemeinſchaftlich in ſeltener Eintracht bis 1261, wo ſie ſich in das Land nach Städten theilten. Johann J. ſtarb 1266, das Jahr darauf Otto III.
Unter der ſechs- oder ſiebenundvierzigjaͤhrigen Regierung dieſer Fuͤrſten treten die beiden Staͤdte Brandenburg theils, wie wir ſo eben ſahen, aͤußerlich, in der allgemeinen politiſchen Geſchichte des Landes, theils aber auch nach ihren inneren Verhaͤltniſſen klarer hervor. In der Altſtadt erſchienen jetzt(1241) zum erſten Male Schulzen(praefect(*), Stadtrichter), die das ſogenannte niedere Gericht in der Stadt und außerhalb, fo weit die Feld mark reichte, handhabten, während der Landesherr ſelbſt das oberſte Gericht(3. B. Criminalproceſſe, die Beſtrafung des Adels u. ſ. w.) übte. Es hatte alſo die Altſtadt das Schulzenrecht, d. h. das Vorrecht, ſich von ſeinem eigenen, vom Markgrafen dazu beſtellten Richter(mit den ihm zugeordneten Schoͤppen) richten zu laſſen, eximirt zu ſein von der gewiß oft laͤſtigen Jurisdiction der fuͤrſtlichen Voͤgte und Burggrafen. Das Schulzen
1) S. Garcaeus zu Sabin. deseript. Brandenb. p. 346. X. Das Wort Klatte iſt plattdeutſch, und bedeutet einen verwickelten Rechtshandel, einen Zwiſt, Hader.
2) S. Gercken S. 458. Daß es zwei waren, hatte unbezweifelt darin ſeinen Grund, weil zwei Bruͤder das Amt von ihrem Vater geerbt hatten.