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Geschichte der Kur- und Hauptstadt Brandenburg von den frühesten bis auf die neuesten Zeiten : Mit Benutzung des Stadt- und Stiftsarchives und anderer gedruckter und ungedruckter Urkunden / Von M. W. Heffter, Königl. Professor und Prorector am Gymnasio zu Brandenburg ...
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Cracow fuhrte, aufwaͤrts die Straße hin bis zum Petrikirchhof, und wieder herunterwaͤrts bis zu dem Thore, das nach Parduin zu läge, und von dieſem Thore wieder über den ganzen Platz hin­weg, ſo weit ſich die Gebaͤude erſtreckten, nach der Havel hin bis zum erſtgenannten Thore(1). Ferner ſollte weder dem Mark­grafen noch ihren Voͤgten oder Gerichtsdienern einige Gewalt über die Unterhanen und Guͤter des Stiftes zuſtehen, ſondern Alles ſollte durch den Propſt oder deſſen Stellvertreter abgemacht werden, bloß Criminal- oder ſonſtige Faͤlle ausgenommen, wo demſelben nicht erlaubt waͤre zu richten. Die Stiftsunterſaſſen brauchten nicht die jährliche Abgabe an Getreide, Bodelkorn (Buttelkorn) genannt, zu leiſten, dürften auch nicht gezwungen werden, zum allgemeinen Gerichtstage(Landding) zu erſcheinen. Eben fo entſagten die Markgrafen gänzlich der Advocatur über das Stift. Truͤge ſich's zu, daß die Stadt(die Burg) Bran denburg befeſtigt werden mußte, fo ſollte das Capitel durch feine Unterthanen bloß das Terrain ſeines Antheiles bewahren und befeſtigen. Wer von beiden Theilen gegen den Vertrag handelte, ſollte dem andern 2000 Mark zahlen. Dieſes wichtige üuͤberein­kommen ward abgeſchloſſen den 28. October 1237 im Stiftsge­baͤude ſelbſt(2). Deſſen ungeachtet muͤſſen die Domherren bald wieder Anfechtungen erlitten haben, dieſes Mal von der geiſtlichen Macht. Selbige wollte ſie zwingen, wider ihren Willen einen Canonicus anzunehmen, und drohte ſogar mit dem Bann. Papſt Innocenz IV. aber beſtaͤtigte ihnen 1245 ihre Rechtſame und beſchwichtigte den Biſchof von Naumburg, der den Bann ange drohet(23). Mittler Weile hatte das Capitel das Dorf Mukede kaͤuflich an ſich gebracht(1238). Bis 1341 hatten die Marks grafen ſich das Recht angemaßt, die in ihrem Lande verſtorbenen Geiſtlichen zu beerben(ius spolii); in dieſem Jahre verzichteten fie aber darauf, und ſeitdem fielen dem Propſte die Verlaſſenſchaf­ten der Geiſtlichen zu(). 1247 ward die Mühle in Klinke mit

) Dieß find noch jetzt die Grenzen des eigentlichen Stiftes.

2) S. Gercken Nr. XLV.

3) Vgl. Gercken Nr. LI. u. ff. und mehrere ungedruckte Urkunden im Domarchiv. Copiar. nov. J. P. 46. b, 48. a u. b.

) S. Gercken S. 181. u. 188.