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Geschichte der Kur- und Hauptstadt Brandenburg von den frühesten bis auf die neuesten Zeiten : Mit Benutzung des Stadt- und Stiftsarchives und anderer gedruckter und ungedruckter Urkunden / Von M. W. Heffter, Königl. Professor und Prorector am Gymnasio zu Brandenburg ...
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nach umfichtiger und reiflicher Überlegung geben wurden, Nies mand ſollte appelliren durfen(womit der Markgraf den Bran­denburger Schoͤppenſtuhl nicht bloß beſtaͤtigte, ſondern auch»zur hoͤgeſten Dingeſtatt« in dem ihm unterworfenen Theile der Mark erhob und unſere Stadt, wie ſich das Berliner Stadtbuch(1) ausdrückt, zu einer»rechtriken« machte); 2) ſollte kein Mark­graf oder markgraͤflicher Beamter einen Buͤrger aus der Neuſtadt innerhalb der Mauern oder des Weichbildes aufgreifen und be ſtrafen durfen, im Gegentheil jeder Burger fein Recht genießen und darnach nur gerichtet werden ohne alle gewaltſame Eingriffe von Seiten des Furſten und feiner Diener; jeder ſollte bloß vor feinem Schulzen oder Stadtrichter angeklagt werden konnen und ſich zu vertheidigen das Recht haben, wie es die Gerichts: ordnung heiſchte; 3) ſei den Buͤrgern verſtattet, ſelbſt alle Ex­ceſſe(handhaftige Thaten), die in ihrer Stadt bei Tag oder Nacht verübt wurden, zu beſtrafen; 4) ſollten dieſelben volle Macht haben, innerhalb ihrer Mauern, ſoviel und was fie woll­ten, zu bauen, wenn es zum allgemeinen Beſten waͤre; 5) gab Johann ihnen das Feld von der Stadt bis zur Bornlake, und auf demſelben die Weide fuͤr ihr Vieh; dieſes ſollte durch alle Thore der Stadt herausgetrieben werden durfen und auf jenem Flecke weiden koͤnnen, wie es für gut befunden würde: nur ſoll­ten dabei die Saaten und die Feldfruͤchte der nahen Dörfer vor Schaden behuͤtet werden; 6) ſollten die Buͤrger nicht verpflich­tet fein zur Reparirung des Dammes vor dem Muͤhlenthore(*)

) S. 3. Es gibt S. 163. ſogar die Sporteltare:» Zu Brandenborch »geft man von(für) eyn Ordel, dat man halet(einholet), drit­teindehalben(dreizehntehalben) Schilling Brandenborſche Pen­»ninge« u. ſ. w.

2) Dieß fünfte Thor unſerer Neuſtadt war alſo damals auch bereits

angelegt, eben fo die Mühlen(damals noch markgraͤflich) und der

Möählendamm, welcher die Neuſtadt mit dem Dome in Verbindung

ſetzt. Nun war das Fahren mit der Faͤhre vom Waſſerthore aus

(vgl. oben S. 163.) unndthig geworden; aber es hatte nun fuͤr die

Schiffe ein Canal(die Flutrinne) angelegt werden muͤſſen(der ſo­

genannte Jakobsgraben bis zur Brauſebruͤcke hin), und das um ſo

mehr, als ſich jetzt der Handel auf der Havel(beſonders mit Ge­

traide nach Hamburg, ſ. die Berliner Urk. von 1319, bei Fidiein II.