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Geschichte der Kur- und Hauptstadt Brandenburg von den frühesten bis auf die neuesten Zeiten : Mit Benutzung des Stadt- und Stiftsarchives und anderer gedruckter und ungedruckter Urkunden / Von M. W. Heffter, Königl. Professor und Prorector am Gymnasio zu Brandenburg ...
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und zum Bau und zur Unterhaltung der Brücken auf demſelben; 7) die Fiſcher und die einzelnen Einwohner ſollten die Schmal­fiſcherei auf der Havel ſowohl aufwärts als niederwärts bis zur Fuhrſtette üben durfen, fo oft und wenn es ihnen beliebte; 8) die Bürger ſollten die Pflicht auf ſich haben, die Flutrinne(die Schleuſe fuͤr die Schiffe) zu bauen und zu unterhalten; dafür ſollten ſie allen Zoll beziehen, welcher der Stadt zukame, und zum Beſten derſelben anwenden, wie fie es bisher gewohnt ges weſen; 9) da das Stift an die Stadt grenzte, fo durfte keiner der Burger von den Mönchen oder Geiſtlichen oder Laien oder von Perſonen jeglichen Standes außerhalb der Stadt auf irgend eine Weiſe belangt oder verklagt werden, es waͤre denn, daß er an dem Roͤmiſchen Hofe ſelbſt einen Anwalt bekäme,

Dieß Alles gewährte Johann der Erlauchte unſerer Neu­ſtadt(), und zwar, wie es im Eingange der Urkunde fo ſchön heißt: weil feine Vorfahren ſeligen Andenkens, die fruͤhern Mark­grafen, die Stadt Brandenburg ſpeciell ſo geliebt, vor den uͤbri­gen Staͤdten emporgehoben und mit abſonderlichen Freiheiten und Vorrechten begabt haͤtten, er ſelbſt aber alle Schenkungen ſeiner Vorfahren gut hieße und beſtaͤtigt haben wollte; ferner weil die Stadt ſelbſt vor allen durch den Koͤnigsbann(*) glaͤnzte, und weil er, der Landesherr, den Titel feines Fuͤrſtenthumes von derſelben erhalten; endlich weil ſeine ganze Herrſchaft von Bran­denburg ihren Urſprung genommen hätte, wie die Baͤchlein aus einer Quelle floͤſſen(2). Leider ſtarb der junge Markgraf ſchon zu Ende des genannten Jahres: mit ihm erloſch die Ottoniſche Linie; ihr Antheil der Mark, folglich auch die Neuſtadt fiel an

S. 17 f) immer mehr aufnahm. Nun ward die Neuſtadt gewiß auch eine markgraͤfliche Zollſtaͤtte, beſonders fuͤr die Schifffahrt.

1) Das if deßhalb bemerkenswerth, weil die Neuſtadt ſeitdem beſonders hinſichtlich des erſten Punctes, des Schdͤppenſtuhles, bisweilen mehr ausgezeichnet wird als die Altſtadt. So gab j. B. Ludwig d. ä. 1336 den Bürgern von Jerichow die Weiſung, ſich mit ihren Geſuchen um Rechtsbelehrungen an die Neuſtadt Brandenburg zu wenden. Vgl. Riedel in v. Ledebur's Archiv. J. S. 269.

2) Vergl. oben S. 164.

3) Die überaus wichtige Urk. iſt zwar gedruckt in Gerckens fragm. March. III. S. 34 ff., aber ſehr fehlerhaft.