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wählte er 9 neue und beſtaͤtigte dieſelben mit dem Beding, iß fie ſchwoͤren ſollten zu der Schoͤppenbank und fortan alle rdnung und Gerechtigkeit halten, als ſich das von Rechts wegen gebuüͤhrte(1). Wahrſcheinlich ward zu der Zeit auch das alte Schoͤppenbuch angelegt, von welchem ſich noch einige Fragmente vorfinden, und in welchem die Statuten der Innungen, der Buͤrgereid, Ehevertraͤge, Teſtamente, Schuldverſchreibungen aufgezeichnet waren(2). Wenigſtens iſt damals(1386) ein ſolches in der Neuſtadt eingeführt worden, wie die Aufſchrift und die wenigen Blaͤtter, welche ſich davon erhalten haben, bes zeugen. Dieß letztere enthielt z. B. das Verbot aller Hazardſpiele(mit Wuͤrfeln), desgleichen die Anordnung, daß an Markttagen Niemand eher etwas kaufen oder verkaufen dürfte, bevor nicht das gewöhnliche Zeichen(der Strohwiſch) au fgeſteckt waͤre; wer etwas wollte wiegen laſſen, müßte es auf die Stadtwaage bringen; wollte Jemand das Burgerrecht gewinnen, ſo ſollte er 3 Schilling und 4 Pf. zahlen und den Buͤrgereid leiſten. End: lich gibt es an, was Jeder zu entrichten hatte, wollte er das Gewerk der Gewandſchneider, der Wollenweber, der Schmiede,
der Schuhmacher, Bäcker, Zimmerleute, Weißgerber, Schneider, Fleiſcher, Boͤttiger u. ſ. w. erhalten, woraus erhellt, d daß damals alle dieſe Handwerke und Innungen in unſerer Stadt exiſtirt haben. Im Jahre 1385 erlangte Klaus Bredow in der Altſtadt, der Schulmeiſter daſelbſt war, vom Domcapitel die Erlaubniß, ein Haus bei der Pfarrkirche(wahrſcheinlich ſeine Amtswohnung) zu verkaufen(2), woraus man wiederholt abnehmen kann, erſtens daß in der Altſtadt damals. immer eine Schule beſtand, und zweitens daß dieſelbe vom Domcapitel
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abhängig war.
Um dieſe Zeit ward in der Neu ma ndt der Bau der jetzigen herrlichen Katharinenkirche— die ältere ſcheint. baufaͤllig geworden zu ſein— vorbereitet;* bereits 1381 gibt der
) Die urkk. im Stadtarchiv. Die eine mangelhaft abgedruckt bei Buchholtz. V. Anh. S. 154. No. 15,
2) Vgl. von Raumer's Cod. diplom. II. S. 290.
3) Die UF, im Domarchiv.