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ſteckten das Dorf Hohen-Seden, unweit Burg, in Brand und raubten, weß ſie konnten habhaft werden. Als ihnen die drei Ritter nachſetzten in der Abſicht, ihnen den Raub wieder abzunehmen, da wandten ſich die Brandenburger um und ſchlugen jene dermaßen, daß ſie 36 Mann gefangen bekamen. Die fuhrten ſie auf das Schloß Golzow und hielten ſie in Gewahrſam. Nun ward durch Mittelsperſonen(3. B. durch Biſchof Heinrich von Bodendick[1395— 1106) eine uͤbereinkunft geſtiftet auf die Weiſe, daß die Bürger in Brandenburg zur Befreiung ihrer Brüder aus der Gefangenſchaft 1600 Schock Boͤhmiſche Groſchen und 11 von den Magdeburgiſchen Gefangenen, die man ihnen namentlich nannte, losgeben mußten, was freilich ſehr hart war; doch kam der Vertrag in Ausführung, und jene unglücklichen gefangenen Brandenburger erhielten ihre Freiheit, nachdem fie etwa 4 Monate von den Ihrigen entfernt geweſen(1). Wicharden von Rochow aber ward von den Neuſtaͤdtern die Ehre und der Dank zu Theil, daß er für ſich und feine Familie das Recht erhielt, an ihren Rathsſitzungen, ohne vorher ſich anmelden zu laſſen, Antheil nehmen zu dürfen, in wichtigen Angelegenheiten ſelbſt zu Rathe gezogen zu werden, und daß ihm und feiner Fa—milie zu jeder Zeit die Stadtthore geöffnet werden ſollten(. Das war indeſſen nicht die letzte Fehde, in welche die Brandenburger verwickelt wurden, der letzte Verluſt, welchen ſie in jenen Tagen des Fauſtrechtes und der Verwilderung erleiden ſollten. Jobſt zwar kam 1401 ſelbſt nach der Mark, belobte die Staͤdte wegen der von ihnen ergriffenen Maaßregeln und verbot, daß ſich Niemand deswegen an ihnen raͤchen ſollte; allein das fruchtete wenig. In der Naͤhe unſerer Stadt hatte ſo eben jene durch ihre Gewaltthaͤtigkeiten fo berüchtigte Quitzowſche Familie ein Eigenthum, das Schloß Plaue, erworben: es ward fuͤr Brandenburg eine wahre Geißel. Lippold von Bredow, der bishe— rige Landeshauptmann in der Mark, hatte es den Magdeburgern abgenommen und als Pfand für die feinem Landesherrn vorgeſtreckten Gelder, wenn vielleicht ſchon ohne deſſen Verwilligung,
1) So nach Wuſterwitz. So nach einer Urkunde im Stadtarchiv.