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net und bekannt geweſen, alſo daß ihn darum nach demſelben geluͤſtet hätte; allein er mochte bedenken, daß feine zerſtückelten Beſitzungen in Franken nie ein rechtes Ganzes bilden, ihm nie ein rechtes Anſehen, eine tüchtige Macht verleihen koͤnnten; daß er dagegen in der entfernt gelegenen Mark, als einem runden Ganzen, in welcher nur Ein Landesherr, und dieſer nur allein vom Kaiſer abhängig wäre, ziemlich unumſchraͤnkt regieren würde, abgeſehen davon, daß doch darauf auch die Kurwuͤrde ruhte. Jetzt nach erfolgtem Hinſcheiden des bisherigen Beſitzers ging Sigismund in dieſen Wunſch ein, und Friedrich dem VI.(geb. 1372) ward im 39ſten Jahre feines Alters, in der Bluͤthe feiner Jahre und ſeiner Kraft, die Belehnung mit der Mark zu Theil, fürs erſte freilich nur als Statthalter oder als oberſter allgemeiner Verweſer des Landes. Es war am 11. Juli des genannten Jahres, als Sigismund in Ofen in Ungarn die ſaͤmmtlichen Maͤrkiſchen Abgeordneten zu ſich entbot und ihnen ſeinen Willen kund machte. Friedrich verſprach in einem Erlaß, die Mark und ihre Bewohner nach ſeinem beſten Willen und Vermoͤgen ſchirmen zu wollen. Darauf beſtaͤtigte er den Ständen und Städten ihre Rechtſame und Guͤter, und ſo reiſeten die Abgeordneten nach ihrer Heimath zurück und verkuͤndeten im Lande umher die neue Botſchaft. uͤberall in den Staͤdten war Freude und Frohlocken: denn nun konnte man hoffen, daß es beſſer, daß der Geſetzloſigkeit und Raubſucht geſteuert werde. Nicht ſo der Adel, der eine Beſchraͤnkung feiner doch allein durch Sorgloſigkeit der vorherge— gangenen Herrſcher gewonnenen Rechte und Freiheiten befürchtete,
Friedrich kommt im folgenden Jahre nach der Mark. Er hatte eine ſchwere Aufgabe(*): er ſollte und wollte ſich ein landesherrliches Anſehen ſchaffen unter einem verwilderten, der Zucht und des Gehorſams entwoͤhnten, dem neuen Fuͤrſten an Geburt, Macht und Anſprüchen ſich gleich achtenden Adels; er
) Vgl. hierüber von Raumer im Cod. diplom. J. S. 35 ff. 149 ff., wo viele treffliche Bemerkungen. Nur theile ich nicht ſeine Anſicht über die Schuldloſigkeit des damaligen Adels, deſſen Charakter im Allgemeinen zu wild und unbaͤndig, wahrhaft ſtraßenraͤuberiſch war, als daß ſolcher gerechtfertigt werden koͤnnte. Erklären freilich laͤßt es ſich, woher es kam.