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Geschichte der Kur- und Hauptstadt Brandenburg von den frühesten bis auf die neuesten Zeiten : Mit Benutzung des Stadt- und Stiftsarchives und anderer gedruckter und ungedruckter Urkunden / Von M. W. Heffter, Königl. Professor und Prorector am Gymnasio zu Brandenburg ...
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bot er auch den Magiſtrat der beiden Städte Brandenburg(ä). Das Jahr darauf verkaufte er mit Willen und Vollwort (Erlaubniß) ſeines Vaters, weil er wegen eines neuen Krieges mit dem Herzoge von Sagan in Geldverlegenheit war, auf Wiederkauf der Neuſtadt den Zoll in beiden Staͤdten und den Zoll auf der Straße zu Plaue, Pritzerbe bis zu Wuſtermark und von Brandenburg bis Werder, ferner die Orbede in der Neuſtadt(44 Schock), endlich das oberſte Gericht mit allem Zubehör, ausgenommen das ſodeſte Gericht mit ſeinem Zube hör, das die Rauche vom Kurfuͤrſten zu Lehn hatten(2). In demſelben Jahre brach ein zweiter Krieg mit Pommern aus; zu demſelben wurden die beiden Städte mit 300 Gewapneten zu Roß und zu Fuß, und das Jahr nachher gegen Stettin mit 600 Mann, darunter 100 Pferden, aufgeboten(5). 1479 war der Friede mit den Herzoͤgen von Pommern und von Mecklen­burg zu Stande gekommen. Albrecht machte mit ihnen einen Bund, die Raͤubereien in ihren Landen durchaus nicht zu dulden und die Straßen zu ſichern, damit die Kaufleute gegen ein billi­ges Geleitsgeld ohne Gefahr reifen koͤnnten. In dieſer Bezie­hung erließ er auch an die Staͤdte Brandenburg den Befehl, jener Anordnung allen Vorſchub zu leiſten().

Wir erwaͤhnten ſchon oben, daß Plaue in dieſer Zeit in den Haͤnden eines von Waldenfels war. Zwiſchen dieſem und der Altſtadt erhob ſich ein Prozeß, theils um der Grenzen willen ihres beiderſeitigen Gebietes, theils weil der Ritter Georg von Waldenfels auf ſeiner neugebauten Bruͤcke bei Plaue auch von den Altſtuͤdtern Zoll verlangte, die doch in der ganzen Mark Zollfreiheit genoſſen. Johann entſchied 1482 zum Vortheil der Altſtaͤdter: einmal ſollten ſie ihre Grenzen behalten, wie ſie ſchon auf Anordnung ſeines Vaters 1479 durch Malhaufen(Grenz­haufen) beſtimmt worden waren, und ſodann auch auf der Plauener Bruͤcke keinen Zoll entrichten dürfen(5).

) Die urk. bei Fincke a. a. D. S. 15,

2) Die urk. gedruckt bei von Raumer Cod. diplom. II. S. 73 f. 3) S. von Raumer in von Ledeburs Archiv J. S. 254 ff.

) S. Gercken Cod. diplom. VIII. S. 599 ff.

3) Nach einer Copie die Urk. bei von Raumer 4. a. O. S. 171 f.