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Nach Johann Cicero's Tode kam die Regierung an den Sohn desſelben, Joachim J. Aus deſſen 35=jähriger Herrſchaft— er ſtarb 1535— haben wir Folgendes zu berichten: zuerſt was die beiden Städte anlangt. Der neue Kurfuͤrſt beſtaͤtigte nach empfangener Huldigung die Privilegien derſelben und gewaͤhrte das Jahr darauf der Neuſtadt zu den bisherigen Jahrmaͤrkten noch einen, zur Unterhaltung ihrer Brücken und Daͤmme aber von jedem Wagen, der daruͤber führe, in und außer den Märkten einen ſogenannten Deichſelpfennig; von dem an Markttagen eingehenden Staͤttegeld ſollte die Halfte der kurfuͤrſtlichen Kaffe zufließen. 1501 beſtimmte er die Ordnung und den Rang der Städte im Felde und auf landſtaͤndiſchen Verſammlungen alſo, daß unſerm Brandenburg keine geringe Ehre zu Theil ward: es ſollten naͤmlich im Felde die Buͤrger aus der Altſtadt naͤchſt dem kurfuͤrſtlichen Hauptpanier auf der rechten Seite und neben ihnen die aus der Neuſtadt, dann erſt die Berliner und Coͤlner und die ubrigen Staͤdter kommen; aber im Gehen, Stehen und Sitzen, wenn die Staͤnde aus der Mittel-, Alt- und Neumark verſammelt wären, zu allererſt ein Buͤrgermeiſter aus der Altſtadt Brandenburg in der Mitte gehen und einen zu ſich nehmen aus der Neuſtadt auf der rechten und einen Buͤrgermeiſter von Stendal(der Hauptſtadt der Altmark) auf der linken Seite; wenn aber in der Altmark jenſeit der Elbe, ſollten die von Stendal vor beiden Staͤdten Brandenburg ſitzen, ſtehen und in der Mitte gehen(6). Das Jahr drauf(1502) war wieder Streit zwiſchen dem Neuſtaͤdtiſchen Magiſtrate und den Gewerken. Joachim entſchied: Wenn der Rath hinfuͤhro mit den Vier-Gewerken und der Burgergemeinde etwas zu beſprechen hätte über oͤffent— liche Angelegenheiten, ſo ſollten ſie aus jeglichem Viertel zu den Werkmeiſtern und Altmaͤnnern der Vier-Gewerke 4 fromme Leute kieſen; was dann die 32 Maͤnner, die Werkmeiſter und Alt— maͤnner mit ſammt dem Rathe ausmachen wuͤrden, das ſollten die Andern aus den Gewerken und aus der Buͤrgergemeinde unbedingt annehmen. Die Vier-Gewerke und die Gemeinde: Y Die urk. in Buͤſchings Beſchreib. ſ. Reife nach Rekahn. S. 293 f.
Note.