glieder ſollten alsdann durchaus keine Buͤrgerſprachen(Verſammlungen) hinter dem Rücken des Rathes halten. Wenn die Regierung der Stadt einen Schoß auferlegte, ſollte ein jeder Buͤrger feinen Theil binnen 8 Wochen entrichten bei Strafe der Confiscation ſeiner Habe. Endlich ward feſtgeſetzt, daß fortan 16 Werkmeiſter und 16 Buͤrger aus der Gemeinde, die letztern vom Rathe gewählt wurden: mit dieſen 32 ſollte der Magiſtrat die ſtaͤdtiſchen Angelegenheiten beſprechen. 1504 kaufte der Rath der Neuſtadt das dem Glockenthurme der Katharinenkirche gegen— überliegende Haus(die jetzige Diakonatswohnung), und für die daraus fließende jährliche Rente gelobten die Kalandsbruͤder zum Andenken an den fruͤhern Beſitzer Seelenmeſſen zu feiern. Im folgenden Jahre verlieh Joachim auch der Altſtadt einen Wochen— markt mit dem Befehle, daß die Neuſtaͤdter denſelben eben ſo halten ſollten, wie die Altſtaͤdter die beiden Neuſtaͤdtiſchen.
Bei der einigen Juden Schuld gegebenen Entweihung einer Hoſtie im Jahre 1509 und dem hierauf an den geſammten Iſraeliten in der Mark veruͤbten Juſtizmorde waren auch mehrere Brandenburger Juden betheiligt(). Die Sache war fo: Mittwoch nach Lichtmeß des genannten Jahres war in dem Dorfe Knobloch ein Kirchenraub geſchehen und eine kupferne vergoldete Monſtranz nebſt 2 geweihten Hoſtien— die alſo gemaͤß dem Glauben der katholiſchen Kirche nun, nach der Weihe, in den wahrhaftigen Chriſtus ſelbſt verwandelt waren— entwendet worden. Einige Tage darauf fanden ſich von der Monſtranz einige Stücke im Bernauer Stadtgraben. Nun war faſt zu gleicher Zeit der daſige Keſſelflicker Paul Fromm flüchtig gewor— den; auf ihn alſo fiel, auch noch aus mehreren anderen Gruͤnden, der Verdacht, und, als er ſich in der Mitte des Jahres daſelbſt wieder ſehen ließ, ward er feſtgenommen. Im Verhoͤr geſtand er den Raub ein und bei fernerer Unterſuchung, daß er die eine Hoſtie an den Juden Salomon zu Spandau verkauft haͤtte. Die Juden hatten naͤmlich damals oͤfters, wie wir ſchon oben(S. 223.) zu bemerken Gelegenheit fanden, ihren Spott mit jenen Frohnleichnamen oder geweihten Hoſtien, und je craſſer Y) S. Engels Chronik S. 290 ff.
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