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Geschichte der Kur- und Hauptstadt Brandenburg von den frühesten bis auf die neuesten Zeiten : Mit Benutzung des Stadt- und Stiftsarchives und anderer gedruckter und ungedruckter Urkunden / Von M. W. Heffter, Königl. Professor und Prorector am Gymnasio zu Brandenburg ...
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293 damaligen wahrhaft bürgerlichen Verhaͤltniſſe des Fuͤrſten zu den Staͤdten iſt, daß Joachim 1514 von der Altſtadt verlangte, daß ſie ihr klein ſchwarz Pferd ihm auf 8 Tage leihen moͤchte, weil er deſſen zu feinen Geſchaͤften beduͤrfte. In demſelben Jahre beſtaͤtigte er der Altſtadt die Zollfreiheit zu Waſſer und zu Lande (ausgenommen auf der Elbe) und der Neuſtadt den Schleuſen­zoll, als ſich der Streit mit denen von Waldenfels auf Plaue wegen des daſigen Bruͤckzolles erneuerte. Die Ritter wollten den Buͤrgern aus beiden Städten nicht geſtatten, zollfrei uͤber die Bruͤcke Vieh zu treiben oder Getreide zu fahren. Der Prozeß dauerte bis 1522, wo ihn der Kurfuͤrſt zu Gunſten der Branden burger entſchied. Um dieſe Zeit machte es großes Aufſehen in der Altſtadt, als wieder ein Jude, Namens Teyle, mit einer geweihten Hoſtie Unfug getrieben, fie mit Schmaͤh- und Laͤſter­worten verhoͤhnt und mit ſeinen unheiligen Haͤnden betaſtet haben ſollte. Um ſolches wieder gut zu machen, um den vermeintlichen Zorn der Gottheit zu beſchwichtigen, beſchloß der Magiſtrat an der Stelle, wo dieſe Entweihung geſchehen(1), zum Seelenheile aller Guten und zum Lobe Gottes und ſeiner Mutter Maria eine neue Capelle zu bauen und zu dotiren, und der Biſchof Hieronymus(Schulze von Grambſchuͤtz, 1507 1522) hieß dieß 1516 gut. In dieſer Zeit wurden in unſerer Stadt die letzten Münzen geſchlagen und zwar aus Gold und Silber. Noch zu Ende des vorigen Jahrhunderts bewahrte man auf dem hieſigen Rathhauſe in einem feſtverſchloſſenen Kaſten die Stempel, auf welchen die Jahreszahlen 1516 und 1517 ſtanden(2). Die Anordnung einer Apotheke für beide Staͤdte und die Anſtel­lung eines Stadtphyſicus geſchahe damals ebenfalls(1517 und 1520). Ingleichen erhielt Brandenburg nun(1516) eine ges regelte Staͤdteordnung. 1518 beſtaͤtigte der Kurfuͤrſt den Männern aus der Familie Rauch das Schulzenamt in beiden Staͤdten

) Dieſe Capelle iſt nicht mehr vorhanden; vielleicht lag ſie in der nach ihr wahrſcheinlich benannten Capellenſtraße.

) S. Buͤſchings Reife nach Rekahn S. 301 f. Vgl. von Raumers Cod. dipl. II. S. 242 f. No. XXIX., wo das Gepraͤge der Münzen näher beſchrieben wird.