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Geschichte der Kur- und Hauptstadt Brandenburg von den frühesten bis auf die neuesten Zeiten : Mit Benutzung des Stadt- und Stiftsarchives und anderer gedruckter und ungedruckter Urkunden / Von M. W. Heffter, Königl. Professor und Prorector am Gymnasio zu Brandenburg ...
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mung zur Entlaſſuug des Dr. Alberus zu erbitten. Sie erfolgte, und Alberus erhielt feinen Abſchied(1).

Als im Jahre 1542 durch kurfuͤrſtlichen Beſchluß das Kloſter zu Lehnin aufgehoben wurde, ward der ſogenannte Abthof hier­ſelbſt herrenlos. Joachim II. ſchenkte ihn einem Herrn von Bre dow. Dieß gab in der Folge zu vielfaͤltigen Streitigkeiten mit dem Magiſtrate Veranlaſſung, indem die Beſitzer dieſes Grund ſtuͤckes auf dieſelben Rechtſame Anſpruch machten, die der Abt zu Lehnin vermoͤge jenes oben(S. 269.) erwähnten Vergleiches gehabt hatte.

Wer ſich der neuen, doch ſo gemaͤßigten Ordnung gar nicht fuͤgen wollte, das waren die hochwuͤrdigen Herren des Stifts: ſie ſahen, mit ihrem Regimente, mit der Selbſtſtaͤndigkeit des Capitels, mit ihrer großen Bedeutſamkeit im Lande war es bei der neuen Ordnung der Dinge aus; darum widerſetzten ſie ſich hartnaͤckig den Beſchluͤſſen des Kurfuͤrſten, obwohl ſie bei der Kirchenviſitation verſprochen hatten, ſich zu fuͤgen. Allein es iſt ja der Charakter des Katholicismus, an abgenoͤthigte Ver­träge, ſelbſt wenn fie auf das Heiligſte zugeſagt, beſchworen ſind, ſich nicht zu kehren. So blieben ſie inſonderheit noch immer bei ihren alten Lehrſaͤtzen und Ceremonien. Der Kurfuͤrſt ſahe ſich alſo genoͤthigt, aus feinem Conſiſtorio ein Reſcript über das an­dere an das Capitel ergehen zu laſſen, daß ſie ſich ſtrenge an die Vorſchriften der allgemeinen Kirchenordnung und an die ſpe ciellen Satzungen der Kirchenviſitatoren halten ſollten. Anfaͤng­lich achteten ſie nicht auf dieſe Weiſung. Da ergriff der Kurz fuͤrſt durchgreifendere Maaßregeln. Er ließ das Capitel vor das Conſiſtorium nach Berlin citiren(1544) bei der geſetzlichen Strafe des boͤswilligen Ausbleibens; dort ſollten fie die letzte Entſcheidung vernehmen. Sie verſahen ſich zu dem Ende mit zwei beglaubigten Abſchriften der Stiftungsbriefe von Otto dem Großen vom Jahre 949 und von Heinrich II. vom Jahre 1010, um ihre Rechtſame zu vertheidigen(2); es half ihnen jedoch

) S. Schäffer S. 981.

) Die urk. darüber f. im hieſigen Domarchiv. Vgl. Gercken: Stiftsh. S. 278.