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Hauptkirchen die Übereinkunft, daß die Wahl der an den Stadt— kirchen zu beſtellenden Vorſteher den ge ig, anheim fallen ſollte. 1685 gab Friedrich Wilhelm dem neuſtaͤdtiſchen Magi— ſtrate ein ſehr vollſtaͤndiges Reglement uͤber ſeine Pflichten, ein treffliches Zeugniß von der Umſicht und Sorgfalt der damaligen Regierung, und eine kurfuͤrſtliche Verordnung beſtimmte, daß die Kaufleute und andere Bürger nicht berechtigt fein ſollten, in ihren Häͤuſern große Waagen zu halten, ſondern was über einen halben Centner wäre, mußten fie auf die Rathswaage bringen. Nachdem ſich die Reformirten hieſelbſt ſo vermehrt hatten, daß ſie eine foͤrmliche Gemeinde bildeten, ward in demſelben Jahre vom Kurfürſten befohlen, ihnen die Nicolaikirche vor dem Plauer Thore, welche zur Zeit bloß noch zu Leichenpredigten und Ver— mahnungen angewendet wurde, zum Gottesdienſte einzuraͤumen(2). Da fie aber in kurzem noch zahlreicher wurden, ſo bewilligte ihnen Friedrich Wilhelm 2 Jahre nachher(1687) den freien Mitgebrauch der Johanniskirche und einen beſondern Prediger. Zu gleicher Zeit erſchien die Verordnung, daß die fran— zöͤſiſchen Refuͤgic's ihren eigenen Richter haben ſollten. In den Kriegsjahren hatte die Schuͤtzenguͤlde und ihre Schlefüdungen Vergang genommen; jetzt(1687) ward ſie wieder erneuert; in der Neuſtadt wollte jedoch der Rath nicht die fruͤhere Zulage aus der Kaͤmmerei bewilligen; daher ein Streit, der ſich bis in die folgende Regierung hinzog. Zu welchen Kreistagen der Ma— giſtrat in beiden Staͤdten zu berufen ſei, beſtimmte 1686 ein eigener Erlaß des Kurfuͤrſten.
Friedrich Wilhelm trat 16838 vom Schauplatze der Welt ab; ihm folgte ſein Sohn Friedrich III.(1688— 1713) Jetzt mehrte ſich die Zahl der franzoͤſiſchen Coloniſten d dermaßen, daß ſie 1690 eines eigenen Predigers be durften: ſie erhielten ſolchen vom Kurz fürſten in der Perſon eines Herrn Eſther. di neue Gemeinde hielt ihren Gottesdienſt gleichfalls in der Johanniskirche; weshalb fie ſich mit der Deutſch reformirten e, die dort ſchon befindliche Orgel an ſich zu kaufen(1696), welche ſpaͤter jedoch der letztern Gemeinde allein überlaſſen wurde. Zwei Jahre
S. Schäffer a.. D. S. 88. Fromme S. 108