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Geschichte der Kur- und Hauptstadt Brandenburg von den frühesten bis auf die neuesten Zeiten : Mit Benutzung des Stadt- und Stiftsarchives und anderer gedruckter und ungedruckter Urkunden / Von M. W. Heffter, Königl. Professor und Prorector am Gymnasio zu Brandenburg ...
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Seite
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374 darauf befahl der Kurfuͤrſt, daß die Reformirten, wenn ſie in der Stadt eigene Häufer hätten, das ſogenannte Koſtgeld für die Schulbeamten halb an die Lutheriſchen, halb an die Reformirten entrichten ſollten; den Predigern aber beider reformirten Ge meinden wurden dieſelben Immunitaͤten, wie bereits die luthe riſchen fie beſaßen, zugeſtanden. Die Franzoͤſiſchen Einwande rer erhielten 1696 zwanzigjährige Abgabenfreiheit. So vater: lich ſorgte der neue Kurfürft fur dieſe feine Unterthanen: er wollte ſie ihr Vaterland vergeſſen machen, ihnen hier eine an dere Heimath bereiten. Von andern Dingen haben wir zu er wähnen, daß 1693 ein landesherrliches Reſcript Gleichheit des Maaßes, der Elle und des Gewichtes im ganzen Lande einführte (wodurch das frühere Brandenburgiſche Maaß und Gewicht auf­gehoben ward); daß 1694 die Magiſtratsperſonen in der Neu ſtadt eine Erhöhung ihrer Beſoldung erhielten; daß 1695 ein Streit der Neuſtaͤdter mit dem Beſitzer von Göttin, von Rochow, wegen Anlegung einer. in dem Dorfe ſich damit en digte, daß derſelbe verſprach, den Armen im Jakobshospitale 200 Thlr. zu ſchenken(die auch viele Jahre hindurch verzinſt worden ſind), wofuͤr ihm die Erlaubniß ward; daß 1696 ein Vergleich zwiſchen dem Magiſtrate und den Fiſchern in der Alt ſtadt uͤber die Fiſcherei auf der Niederhavel, ein anderer zwiſchen dem Rathe in beiden Staͤdten wegen der Fiſcherei auf dem Eiſe, und ein dritter endlich zwiſchen dem neuſtaͤdtiſchen Magiſtrate und dem Domcapitel wegen der D.amme und Brücken in den Waſenbergen aufgerichtet wurde. Die vielen Unterſchleife, welche von den Einwohnern der 7 mit der Zollfreiheit begabten Staͤdte in der Mark(darunter war auch Brandenburg, die Alt- und Neuſtadt) getrieben wurden, veranlaßten den Kurfuͤrſten 1698, . Zollfreiheit(vermoͤge ſeines Privilegii vom Jahre 1456, rgleichen Anordnungen in ſeinem Lande treffen zu dürfen) auf e Hälfte herabzuſetzen(). Der Rath in der Neuſtadt muß in m Zeit mit feinen Einkuͤnften nicht gehörig Haus gehalten haben: es erſchien 1699 eine Furfürftliche Verordnung, daß der­an ja jährlich die Kaͤmmereirechnung einſenden und zugleich

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70 S. hiſtor. Beitr. J. Th. S. 72 ff.

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