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len. Hiernach wurde Brandenburg in 9 Bezirke eingetheilt, wovon 6 auf die Neuſtadt, 3 auf die Altſtadt kamen. Den 3. April verſammelten ſich die Buͤrger aus dieſen verſchiedenen Be— zirken und waͤhlten aus ihrer Mitte die 60 Stadtverordneten. Darauf geſchahe die Wahl des neuen Magiſtrats, der aus 5 beſoldeten(Oberbuͤrgermeiſter, Buͤrgermeiſter, Syndicus, Baurath, Kämmerer) und 12 unbeſoldeten beſtand. Den 12. Octo—ber wurden fie durch einen koͤniglichen Commiſſarius eingeführt und vereidet. Für das Gerichtsweſen, deſſen Verwaltung von der Stadt auf den Staat uͤberging, wurde ein eigenes Land— und Stadtgericht beſtellt aus einem Director, 4 Raͤthen und mehr als 20 Unterbeamten, und ihm etwa 23,000 Seelen unter— geben. Zum Verſammlungsorte diente anfangs das Rathhaus in der Neuſtadt, bis das altſtaͤdtiſche, das jetzt wieder leer ſtand, dazu eingerichtet worden war. Der Schoͤppenſtuhl ward dadurch ſo gut wie aufgehoben, doch darum nicht ſeine Aufhebung durch ein beſonderes Edict erklaͤrt; daher ſelbſt noch bis nach 1811 aus dem Auslande, namentlich aus Anhalt, Bitten um Entſcheidung in gerichtlichen Streitſachen eingegangen ſind(*). Fuͤr die Stadt wurde ein beſonderer Polizeidirector ernannt, auch unter dem 11. Januar 1810 eine neue Polizeiordnung entworfen und durch den Druck bekannt gemacht. Das Jahr vorher, mit dem 1. December, war ein Wochenblatt unter dem Namen »Brandenburgiſcher Anzeiger« gegründet worden, das noch bis jetzt beſteht und hauptſaͤchlich in den fruͤheren Jahrgaͤngen manz ches Intereſſante fuͤr die Geſchichte unſerer Stadt enthaͤlt.
Im October des Jahres 1810 erſchien das koͤnigliche Edict, durch welches uͤber die noch beſtehenden evangeliſchen Domſtifter, als ihrem urſpruͤnglichen Zwecke ganz entfremdet und dem gegen— waͤrtigen Zeitgeiſte nicht mehr angemeſſen, das Vernichtungswort ausgeſprochen wurde. Brandenburg ſollte alſo auch dieſes ur— alten Inſtitutes verluſtig gehen, und bereits wurde im Jahre darauf der Dombezirk mit der Stadt vereinigt und die Polizei daſelbſt dem ſtaͤdtiſchen Polizeidirectorio unterworfen.
Aus der erſten Haͤlfte des Jahres 1812 haben wir eine na—
) Vgl. Brandenb. Anz. 1811. St. 98,