Heft 
(1956) 3
Seite
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Zweihüfnerhof aus Dergenthin 2 Zweihüfner aus Sükow, 2 Kossathen aus Laaslich, 1 Kossathe aus Nebelin und 1 Kossathe aus Blüthen.

So unterschiedlich wie die Untertanenverhältnisse der Dergenthiner Bauern waren, so ungleich waren auch die Dienstverpflichtungen und Abgaben der Höfe.

Im Jahre 1790 übergab derVollhüfner und von Platensche Unterthan Ajatz Schreib zu Dergenthin Alters und Schwachheitshalber an seine älteste Tochter Dorothea Schreib und deren Bräutigam Hans George Hecht aus Premslin seinen in Dergenthin belegenen Bauernhof. Der Hans George Hecht wurde als Hofwirth angenommen, nachdem er den Losschein von seiner bisherigen Dienstherrschaft vorgezeigt hatte.

Im Abschnitt 7 des Hofbriefes 2 ), der die Hof Übernahme regelte, sind die Frondienste, die von diesem Zweihüfnerhofe zu leisten waren, aufgeführt: An Diensten leistet der neu anziehende Hofwirth Hans George Hecht

von diesem Vollhüfner Hofe der Gutsherrschaft zu Kuhwinkel wie folget:

1. Alle Woche 1 Spanntag und außerdem noch 1 Handtag.

2. In der Erndte, so lange solche dauert, nehmlich 6 Wochen hindurch wöchentlich einen Harkentag, mithin jährlich 6 Tage, wogegen der Hofbesitzer von der Herrschaft einen halben Käsen und eine Schnitte Brod erhält.

3. Jährlich im Herbst einen Bracke- und einen Schwinge-Tag gegen Herrschaftliche Beköstigung, desgleichen in eben dieser Art, einen Rüben-Grabe-Tag.

4. Im Frühjahr aljährlich einen Pflanz- und einen Brackgraben Tag. gegen Herrschaftliche Beköstigung, desgleichen in eben dieser Art, einen Flachs Wiete Tag.

5. Außer denen im ordinairen Hofdiensten ad. 1. bestimmten Spann- . tagen wird aljährlich ein Tag mit dem Gespann zum Einfahren des

Korns zu Hofe gedient, oder wenn dieser Spanntag nach Willkühr der Herrschaft zu einem andern Behuf genutzet wird, so hängt es von dem Willen der Herrschaft ab, und empfängt der Dienstpflichtige eine Kanne Bier und einen ganzen Käsen.

6. Leistet der Hofwirth aljährlich im Herbste 4 Tage zum Pflügen mit dem Gespann, wogegen alsdann der Haadtag ausfält.

7. Leistet der Hofwirth aljährlich eine Schiffs Fuhr, wobey er 18 Schef­fel 3 ) auf unbestimmte Zahl der Meilen, jedoch nur immer nach der Nächsten Stadt laden muß.

2) Hofbrief aus dem Jahre 1790, Privatbesitz

S) Scheffel: altes Hohlmaß = 54,96 1; 1 Scheffel = 16 Metzen, 1 Metze = 3,44 1;

1 Scheffel Roggen = 41,5 kg, 1 Scheffel Hafer = 25 kg

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