Heft 
(1956) 3
Seite
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8. Pflügt der Hofwirth aljährlich im Frühjahr drey läge mit dem Ge­spann, wogegen die Handtage wegfallen.

9. In der Roggen-Erndte, so lange diese dauert, stellet der Hofwirth täglich einen Mäher, und einen Binder, gegen Herrschaftliche Bekösti­gung, zu welcher Zeit der wöchentliche ordinaire Hofe-Dienst ausfält.

10. Wird der Hofwirth im Mähen zum Sommerkorn auf dem Hofe be­stellet, so erhält er von der Herrschaft das nothdürftige Getränke.

11. Giebt jährlich Ein Rauchhuhn und Zwey Thaler Zwölf Groschen Wiesen Pacht.

12. Giebt jährlich Drey Scheffel alt Maas rein Roggen Pacht in natura.

Der neu angehende Hoftwirth Hans George Hecht, verspricht vorbestimte Herrschaftliche Dienste, so wie auch alle Königl. Lasten und Pflichten, so auf dem Hofe haften, jederzeit prompt und unweigerlich zu entrichten und abzuführen, auch seiner Gerichts Herrschaft dem Herrn von Platen zu Kuhwinkel treu, hold und unterthänig zu seyn.

Über die Dienstleistungen, die ein anderer Zweihüfner, der Bauer Ludwig Pey, als Untertan des Gutes Dergenthin seiner Herrschaft zu leisten hatte, gibt ein Rezeß aus dem Jahre 1827 4 ) genaue Auskunft. Darin heißt es:

An Diensten leisten Pey, Nohr und Sauer 5 )

a, eine Woche einen und die andere Woche zwei Gespanndiensttage, je­doch mit Ausschluß einer Woche in der Rcggenerndte, wo jeder vier Tage einen Mäher und einen Binder stellen muß,

b, alljährlich einen und einen halben Gespanndiensttag zum Roggen einfahren,

c, eine Schiffsfuhre auf drei Meilen weit,

d, die Anfuhr eines Fuder Heu von den auf der Laaslicher Feldmark gelegenen Wiesen des Gutes Dergenthin,

e, solange zu heuen und Hafer zu binden ist, wöchentlich zu diesen Arbeiten zwei Tage,

f, neun Beitage mit der Hand, im Frühjahr und Herbst,

g, unbestimmten Baudienst außer der Saat- und Erndtezeit, jedoch der­gestalt, daß nie mehr als alle 14 Tage ein Tag geleistet wird.

Ferner haben dem Gute abzuliefern die verehelichte Pey

a, zwei Scheffel Roggen klein Maaß,

b, zwei Thaler Sieben und einen halben Pfennig Wiesenzins.

«1 Dienstablösungs-Rezeß, Urkunde im Privatbesitz

5) Nohr und Sauer sind Zweihüfner aus Sükow und Dergenthiner Untertanen

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