Damit waren aber die Dienstleistungen dieser Höfe nicht erschöpft. Die 24 Vollbauern, Kossäten und Kätner des Dorfes Dergenthin mußten auch den Rittergutsbesitzern von Voß, Besitzern der Güter Nebelin I. Anteils und Nebelin II. Anteils 6 * ) und dem Rittergute in Dergenthin Dienste und Abgaben leisten.
Uber diese Verpflichtungen berichten die von diesen Gütern mit der Gemeinde Dergenthin im Jahre 1827 abgeschlossenen Ablösungsrezesse.
Den Gütern Nebelin mußten die Bauern aus Dergenthin jährlich „15 Scheffel 10 Metzen Hafer Berliner Maaß“ und „6 Thaler 10 Silbergroschen 5 Pfennige“ entrichten.
„Außerdem müssen die sämmtlichen Hofwirthe jedem der beiden Güter zu Nebelin alljährlich eine Wiese abmähen und einen halben Tag heuen. Auch muß der Hofwirth mit Ausschluß der Käthner jedem der beiden Güter ein Jahr ums andere einen Pflugdiensttag in der Herbstsaatzeit leisten, mithin ein Jahr dem einen und das andere Jahr dem anderen Gute. Beim Mähen erhält der Vormäher eine Pfeife und ein Paket Tabak * und sämmtliche Hofwirthe erhalten allemal von jedem Gute ein Quart Brandtwein und eine Viertel Tonne Bier.“ 1 )
An das Gut Dergenthin zahlte die Gemeinde jährlich eine Naturalabgabe von „17 Scheffeln 6 Metzen Hafer“.
„Ferner leistet die Gemeinde Dergenthin dem Gute daselbst und zwar
a, jeder Bauer und jeder Kossat in der Herbstsaatzeit einen Pflugdiensttag.
b, jeder Hofwirth in der Heuerndte einen Mähe- und einen Harkentag.
Beim Grasmähen bekommen die Arbeiter eine halbe Tonne Bier und jeder der beiden Vormäher eine irdene Pfeife und ein Paket Tabak. Beim Pflügen erhalten die Dienstleistenden für die in Dienst gestellten Pferde, Mittagsweide auf zwei Stunden. 8 )
Zählt man die Dienstleistungen des Hechtschen Hofes zusammen, so kommt man auf die Zahl von ca. 73 Spanntagen und 88 Handtagen,' während der Bauer Pey 82 Spanntage und .ca, 53 Handtage zu leisten hatte. Die Ausbeutung und Ausfiutzung der Bauern durch die Gutsherren wird aber noch deutlicher, wenn wir in einem Protokoll aus dem Jahre 1822 über die Dienste der Gemeinde Dergenthin lesen:
6) Das Gut Nebelin I. Anteils ist das frühere Gut Nebelin, das Gut Nebelin 11. Anteils . die Nebeliner Silge in der Feldmark Dergenthin
i) Ablösungsrezeß zwischen den Gütern Nebelin und der Gemeinde Dergenthin, Urkunde im Besitz der Gemeinde Dergenthin
8) Ablösungsrezeß über die Dienste der Gemeinde Dergenthin mit dem Gute Dergenthin, Urkunde im Privatbesitz
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