Heft 
(1956) 3
Seite
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Der Dienst dauert von Morgens 6 bis Abends 6 Uhr, sollte der Pflugtag jedoch nach Michaelis (29. September) gefordert werden, so dauert der Dienst nur von 7 bis 5 Uhr. 9 )

Im weitern Verlauf der Verhandlung forderte der Gutsbesitzer Giese, daß der Dienst mit 4 Pferden geleistet werden müßte, wogegen die Hof- wirthe behaupteten, daß sie nur schuldig wären ihn mit soviel Spannvieh zu leisten, wie sie wollten, mit zwei Ochsen, zwei Pferden oder drey Pferden. 10 )

Die Dergenthiner Bauern scheinen über die unverschämte Forderung des Gutsbesitzers Giese sehr aufgebracht gewesen zu sein, denn sie lehnen eine Einigung mit dem Gutsherrn ab und verweigern die Unterschrift unter dieses Protokoll.

Die Dienstherrschaft war aber auch zuGegenleistungen verpflichtet:

Die Hofwirthe erhalten von der Gutsherrschaft außer der gesetzlichen Remission 11 )

1, beim Roggenmähen Mittagsbrod, Vesperbrod und freies Getränk

2, bei Leistung der Heufuhren jeder ein Maaß Bier und ein Stück Käse und Brod

3, bei den Harketagen, Getränk und zum Vesperbrod Käse und Brod

4, für die Schiffsfuhre jeder einen Silbergroschen und einen halben Pfennig

ferner jährlichzwei Scheffel Roggen klein Maaß Speisekorn. 12 )

Die darüber hinausgehendenGegenleistungen der Dienstherrschaft wur­den schon genannt und beschränkten sich aufein Quart Brandtwein und eine Viertel Tonne Bier bzw.eine halbe Tonne Bier für die gesamte Gemeinde beim Grasmähen, eine Tonpfeife und ein Paket Tabak für den Vormäher, Mittagsweide für die an den Pflugtagenin Dienst gestellten Pferde. Wie dieHerrschaftliche Beköstigung aussah, kann man eben­falls ermessen, denn an keiner Stelle findet man Fleisch, Schmalz oder Butter als Bestandteile dieser Beköstigung genannt.

Verglichen mit der Ausbeutung der Bauern, die gutsherrliche Untertanen waren, sind die Dienstleistungen der der Stadt Perleberg verpflichteten Hofwirte als human zu bezeichnen.

Nach dem Ablösungsrezeß über die Dienste der der Gerichtsbarkeit des Stadtgerichts zu Perleberg unterstellten Bauern aus dem Jahre 1855 waren die 4 Vollbauern aus Dergenthin

9) und 10 ) Urkunde Im Privatbesitz

11) Mit Remission, auch Bau-Remission, ist die Hilfeleistung gemeint, die der Guts­

herr bei der baulichen Instandsetzung der Gebäude seiner Untertanen zu geben hatte

12) siehe Anmerkung 4)

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