Heft 
(1956) 3
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gutsbesitzer Heinrich Friedrich Wilhelm von Platon auf Kuh Winkel für 400 Thaler Courant abgezahlt worden. Leicht ist dem Besitzer die Tilgung der Restsumme nicht geworden, denn er nahm noch wenige Monate vor der Löschung der Hypothek ein Darlehen von 200 Talern auf und ließ diese Summe auf den Hof eintragen.

Die Bauern mußten bei der Abtragung der Ablösungskapitalien sehr vor­sichtig sein, denn sie wurden durch die Ablösung der Dienste auch Schuld­ner der Gläubiger des Gutes und bliebenein jeder auf Höhe des von ihm zu zahlenden Ablösungs-Kapitals mit seinem Hofe den Hypothekgläubigern (des Gutes) solange verhaftet, bis der Gutsherr ihnen überzeugend nach­gewiesen hatte, daß er dieAblösungs Kapitalien zu Gunsten seiner Hypo­thekengläubiger obliegenden Verbindlichkeiten vollständig erfüllt hat. Führte der Gutsherr diesen Nachweis nicht, waren seine Hypothekengläu­biger berechtigt, die gesamten auf dem Hof eingetragenen Ablösungskapi- talien mit einer Frist von ü Wochen zu kündigen. Es war also schon sicherer, daß sichdie Horfwirthe von aller Verhaftung gegen die Hypo­thekarischen Gläubiger dadurch sicherten, daß sie die abgezahlten Be­trägegerichtlich niederlegten. 11 )

Die Aufhebung der Dienstverpflichtungen der Untertanen des Dergen- thiner Gutes erfolgte im Jahre 1827.

Während die beiden Zweihüfner aus Sükow ihre Dienste gegen eine Zah­lung von 700 Talern ablösten,

leistet die verehelichte Pey die Entschädigung durch Land dergestalt, daß sie dem Herrn Provokanten den dritten Theil der zu ihrem Hofe gehörenden Aecker, Wiesen und W'eide mit Ausschluß von sechs Morgen Acker nach dem Durchschnitt aller Ackerklassen und die Wiese auf Kuh­winkelscher Feldmark abtritt. 16 )

In allen Urkunden nach 1827 wird dieser Bauernhof dann immer als 1 y 3 Hüfner geführt.

Die Ablösung der Hofdienste der gesamten Gemeinde Dergenthin gegen­über den Gütern Nebelin I. und II. Anteils erfolgte im Jahre 1827.

Jeder Vollbauer und jeder Kossäte hat Johanni 1824 an das Gut Nebelin ersten Antheils 8 Thaler und an das Gut Nebeiin zweiten Antheils eine gleiche Summe und jeder Kathner an das Gut Nebelin ersten Anteils 3 Thaler 15 Silbergroschen und an das Gut Nebelin zweiten Anteils die gleiche Summe bezahlt. 16 )

Die in dem Rezeß genannte Komabgabe von 15 Scheffeln 10 Metzen Hafer und die Zinszahlung von 6 Thalern 10 Silbergroschen 5 Pfennigen mußten

H) und 15) siehe Anmerkung i)

16) siehe Anmerkung i).

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