..Artic. 3. Und weill die Schuster der Stadt Lentzen mit Ihren Schuhen und Waahren nicht ihres Gefallens wohin sie wollen zu Marckt ziehen können, zumahlen sie aus denen Lüneburgischen und Mecklenburg nahe an- gräntzenden Städten wenig Nahrung haben, auch die Stadt Saltzwedel in der Altemarck keinen Öffentlichen Schuhmarckt hält, alß haben auch Sie benandten außwärtigen Schustern nicht zu verstatten, auf ihren Jahr- märckten Schuhe feil zu haben.
Artic. 4. Soll auch inhalts derer Privilegien auff zwey Meileweges umb dieselbe Stadt das Hausieren mit denen Stiefeln, Schuhen und Pantoffeln im und außerhalb deren Jahrmärckten ohne Unterschied gäntzlich ver- bohten seyn, bey Verlust der Waahre . . . Auch daß in denen Dörfern kein eintziger Stöhrer und Pfuscher geduldet werden soll . . . Haben die des Ohrts befundenen Pfuscher sich zu gewärtigen, daß sie von dem Landreuter sollen ausgehoben werden . . .“
Der Kampf gegen die „Pfuscher“ wurde auch eigenmächtig durchgeführt, darüber wird folgendes berichtet:
fm Jahre 1764 gewann der Schneidermeister Johann Held die Anwartschaft als Küster in Jagel. Vom Gewerk Wittenberge war ihm das Meisterrecht zuerkannt worden.Eines Tages überfielen ihn vier Perleberger Schneider und raubten ihm „eine Gehrockweste, so ihm selbst gehörte, 1 Leibchen seiner Schwester, 1 Kamisol von einem Bauern, 1 Frauenjacke, 1 Tischtuch, 1 Schnupftuch, 4 Käse und etliche Nähnadeln“. Held mußte seine Sachen mit 7 Thalem und 12 Groschen wieder zurückkaufen. Auf Klage der Wittenberger Gilde wurde entschieden, daß es Wittenberge verboten sei, unüberlegt Landmeister zu setzen mit bloßer Anwartschaft auf den Schuldienst. Perleberg bekam den Verweis: „Dem Gewerk ist nicht gestattet, die Auftreibung von Pfuschern in eigenmächtiger Weise vorzunehmen. Die 7 Th. 12 Gr. sind Held zurückzuzahlen und 5 Th. Strafe in die Kämmerei- und Armenkasse“. Besondere Vorrechte genossen die Meistersöhne oder solche, die eine Meistertochter oder Wittib heiraten wollten. Meist war ihnen ein Teil der Kosten oder die Hälfte der Wanderjahre erlassen. Ja, selbst die Prüfungsstücke waren herabgesetzt. In der Zunftordnung von 1715 hat Friedrich Wilhelm allerdings schon diese Vorrechte zum Teil aufgehoben.
Als Fremder mußte der Geselle, sofern er keine Meistertochter oder Witwe heiratete, einen Geburtsbrief vorlegen, daß er „nemblich im Ehebette ehrlich erzeuget und geboren sey“. Auch diese Bestimmung soll schon eine Mäßigung gegenüber dem Eid von 1482, den eine Lenzener Meisterwitwe zur Aufnahme in die Schustergilde erbringen mußte, nämlich „daß sie geboren sey echt und recht von Jacob smede, ihrem Vater, telen, ihrer Mutter und allen vier anen, die nicht wendischen, nicht pfiffer, nicht scheper oder leineweber gewesen sein, sunder guter deutzscher freier Art, die wo! gülde und werke besitzen mögen.“
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