Heft 
(1957) 9
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einer tobte und brüllte. Die donnernde Stimme des Amtsrats Clausius kreischte über den Gutshof und durchs Dorf. Er erhob sofort gegen diese neuerliche Entscheidung Einspruch und führte die Unmöglichkeit an, die jetzigen Besitzer, Rau und Weber, wieder von den Höfen zu entfernen. Rau hätte neue Gebäude errichtet und Weber gleichfalls bedeutende Repa­raturen ausgeführt. Überhaupt, so folgerte er in seinem Schreiben, sei das Verfahren doch nur mit Genehmigung der Domänenkammer geschehen.

Wieder verging ein volles Jahr, für die Exmit'ierten voller Bangen und Hoffen. Am 30. März 1797 traf dann das abschließende Urteil in Bückwitz ein. Es hob das vorjährige auf und stellte die erste Entscheidung mit der Begründung wieder her, daß Schmidt und Haase ungehorsame und wider­spenstige Untertanen wären, solche könnten auf Verlangen ihres Herrn entfernt und die Höfe mit ruhigen Wirten besetzt werden. Nochmals kamen beide Geschädigten schriftlich und mündlich beim Minister, bei Hofe und beim König selbst ein, auch beim Kronprinzen, dem späteren König Fried­rich Wilhelm III., sprachen sie vor. Jedoch in allen Fällen blieb die Antwort stets die gleiche:Da in dieser Angelegenheit der Richterspruch bereits entschieden hat, so muß es dabei sein Bewenden behalten.' 1 Ein letztes Schreiben, das auf Sonderbefehl des Königs gefertigt und vom Minister von Voss unterschrieben war, gab denSupplikanten (Bittstellern) den Bescheid, daß ihnen wegen ihres Ungehorsams Recht geschehen sei; im Falle sie aber später ihre Sinnesänderung nachweisen könnten, so solle auf sie alsdann vorkommendenfalls bei Besetzung eines Grundstücks Rück­sicht genommen werden. Und dabei verblieb es, beide Enteigneten kamen nie mehr in den Besitz eines Hofes. Die geringen Ersparnisse waren auf­gebraucht und mit den Eingaben und den Reisen nach Berlin und Potsdam zerronnen. Haase verblieb bis zu seinem Tode als Arbeitsmann in Bück­witz, während Schmidt, nachdem er noch in einer ernsthaften Auseinander­setzung mit dem Gutsherrn ihn und den gesamten herrschaftlichen Hof verfluchte, in die 1 Gegend von Pritzwalk verzog, wo er dann bald aus Kummer über das ihm zugefügte Unrecht verstarb.

Der Fluch des enteigneten Bauern Schmidt, so erzählten es sich die Bück- witzer untereinander, konnte nicht ohne Bedeutung bleiben. Und tatsäch­lich schien es so, als ob damit und seit dieser Stunde der Höhepunkt des despotischen Regimes des Amtsrats Clausius überschritten war. Zwar stieg noch der tyrannische Herrenstolz dem Clausius wie einem Wahnsinnigen in den Kopf. Einmal verschenkte er, stellte auch unberechtigt Lehnbriefe aus, dann kurze Zeit später schäumte er vor Wut und zog das Verschenkte wieder ein. Er ordnete an, daß seine männlichen Untertanen, sobald sie am

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