Heft 
(1957) 9
Seite
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WALTER BREDTHAUER, BERGE

1000 3 fal»re

Fortsetzung

Vor diesen Bränden blieb allein die abseits der Stadt liegende Burg ver-^ v schont. Sie war der Fronsitz derHerren to Potlest. Sie nannten sich die* Edlen Gänse nach der auffliegenden Gans, welche ihr Wappen zierte.

Ihr Weg führte sie wahrscheinlich aus dem Mansfeldischen über die Alt­mark in die Prignitz. 1179 wird in einer Urkunde Barbarossas ein Johannes Gans unter den nobiles (Baronen) der altmärkischen Wische erwähnt.

In ihrem Familienbesitz war Pollitz an der Aaland (Altmark). 1205 er­leben wir dieses Geschlecht im Kampf mit dem Schweriner Grafen um Grabow, welches fortan der Prignitz verlorenging. Von nun an verdichtet sich das Netz urkundlicher Nachweise. 1230 stiftet Johannes Gans das Nonnenkloster Marienfließ zu Stepenitz. Diesem seinem Schoßkind schenkte er einen Blutstropfen als Hostie. Er sollte die Pilger anziehen. Allein, sie blieben aus. So war das Kloster auf Schenkungen angewiesen. Mit ihnen machte Johannes Gans 1231 den Anfang und vermachte dem Kloster beim Eintritt seiner Schwester60 Hufen bey dem Fluß stepenitz gelegen. 1405 besaß das Kloster 18 Dörfer und 9 zerstreute Hufen. Marienfließ war neben Heiligengrabe das Asyl der unverheirateten Töchter des Hochadels, welche im Leben dieser Klöster die Priorinnenstellen einnahmen. Zu gleicher Zeit wurden die Kirchen zu Porep und Suckow wie St. Nikolai zu Putlitz und das dazugehörige Stift St. Jürgen ins Leben gerufen. Ritter und Kirche waren die tragenden Pfeiler der mittelalterlichen Macht­pyramide, Handwerker waren ihre Baumeister, Bauern ihre zinsende,^ - fronende und nie versiegende Quelle.

DieHerren to Potlest nannten sichEdle Mannen. Damit bezeichneten sie sich als Träger höchster Ritterwürde und zogen schon um 1300 einen merklichen Trennungsstrich zum emanzipierten Emporkömmling, erst recht zum bürgerlichen Gutsbesitzer, der nach 1807 in den adligen Besitz käuflich einrückte. In ihrem Vogteibesitz besaßen die Herren to Potlest alle markgräflichen Rechte weiterer Belehnung an Vasallen und Untervasallen.

Sie besaßen das Recht der Gründung von Dörfern und Städten, von Kirchen und Klöstern. Sie besaßen das Recht, Markt-, Münz- und Zoll­gerechtigkeiten zu verleihen. Sie besaßen das Recht der hohen Gerichts-

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