Heft 
(1957) 9
Seite
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Foto: R. Glaser, Putlitz

Burgruine Putzlitz Eingang zum Kellergewölbe

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barkeit über Hals und Hand. Sie bestellten den Scharfrichter, der bis 1808 seinen Sitz in Putlitz hatte und dessen Richtschwert erst 1945 abhanden­gekommen ist. Der Burgherr pflegte ihn zu verpflichten, bei Exekutionen die peinlichen Fragen und Leibesstrafen (Zwicken mit glühenden Zangen zum Erpressen von Geständnissen) fleißig und gebührend zu verrichten. Sooft einem an allerhand Vieh etwas abstehe, solle er solches dem Scharf­richter ungesäumt ansagen, daß derselbe seine Haut bezahle. Der Scharf­richter war der strafende Arm des Grundherrn, von allen mißachtet, aber dennoch geachtet. Die größeren Städte erkauften mit dem Erstarken ihrer Zunftordnungen diese Gerichtsbarkeit, wie Perleberg 1560. Sie umgaben sich mit Mauern, Gräben, Stadttoren, Türmen und Wiekhäusern. Sie wappneten sich damit gegen die Übergriffe der Grundherren und wurden

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