Ein Thronerbe als Diplomat.
231
Dagegen war er entschlossen, seinen Eintritt in den Rheinbund an gewisse Bedingungen zu knüpsen und dem Lande, wie seinem Hause materielle Vortheile zu sichern, welche als eine Art Entschädigung für die jüngst gebrachten, schweren Opfer gelten konnten. Die Verhandlung über diese Bedingungen übertrug er seinem ältesten Sohne, dessen diplomatisches Talent er erkannt hatte, und beauftragte ihn, sich an den Hof Kaiser Napoleon's zu begeben. Der Prinz sollte zunächst das Terrain sondiren, sodann die Bereitwilligkeit zum Eintritt in den Rheinbund erklären, dabei aber zugleich folgende drei Forderungen stellen und vertreten:
1. Ertheilung der großherzoglichen Würde und in Verbindung damit
2. Geltendmachung früherer unerledigter Ansprüche auf Grund des Reichsdeputationshauptschlusses;
3. Entschädigung durch Geld oder Gebiet für die in den letzten Monaten erlittenen Verluste.
Die beiden ersten Forderungen stammten noch aus der Zeit des Deutschen Reiches. Was die Rangerhöhung betraf, so war dieselbe von dem herzoglichen Hause schon wiederholt in Anregung gebracht und auch in den letzten Jahren des vorigen Jahrhunderts vom Kaiser insofern principiell zugestanden worden, als Mecklenburg die Stimme Oesterreichs für Ertheilung des nächsten erledigten Kurhuts versprochen war. Herr von Messen, der zu diesem Behuf in besonderer Mission nach Wien gegangen war, hatte sich mit diesem Erfolg feine ersten diplomatischen Sporen verdient. Rußland und Frankreich hatten ihre Unterstützung gleichfalls zugesagt. Mit der Auflösung des Reichs fiel zwar die Aussicht auf Erlangung der Kurwürde fort, doch glaubte Herzog Friedrich Franz jetzt im Hinblick auf das Alter seines Hauses und den Umfang seines Gebiets, den Anspruch auf die mit dem Kurhut für gleichwerthig erachtete großherzogliche Würde um so weniger prcisgeben zu dürfen, als kleinere Staaten, wie Würzburg, Berg und Frankfurt, bereits als Großherzogthümer dem Rheinbund angehörten. Nach der projectirten Verfassung des Bundes sollten die Großherzoge mit den Königen das erste Collegium, alle anderen Fürstenhäuser das zweite bilden. Mit dem Sitz auf der zweiten Bank würde Mecklenburg-Schwerin eine politisch ungünstigere Stellung eingenommen haben, als bisher auf dem Regensburger Reichstage. Das erste Collegium sollte außerdem mit Prärogativen ausgestattet werden, deren Werth man vielleicht damals höher anschlug, als richtig war. Allein bei der allgemeinen Unklarheit der Lage suchte sich jeder nach Kräften gegen eine Herabminderung seines Ranges und seiner Stellung zu sichern. Uebrigens waren schon jetzt gewisse praktische Vortheile mit dem großherzoglichen Rang verbunden. Derselbe gewährte z. B. das Gesandtschastsrecht, welches den mindermächtigen Häusern versagt war. Mecklenburg als Herzogthum konnte am französischen Hofe keinen Gesandten beglaubigen. Seine Vertreter wurden daselbst nur als „vozmMurs" vorgestellt, hatten keinen Zutritt zu den kleinen Empfängen und wurden überhaupt nicht anders behandelt, wie sonstige korsigners ok cüstinetion. Der Erfolg diplomatischer Verhandlungen hing aber damals, Wo die Geschäfte ebenso sehr am Hofe, als im Cabinet des Ministers betrieben wurden, weit mehr als heute von der äußeren Stellung des Vertreters ab. Wir werden später sehen, wie dem Erbprinzen sein fürstlicher Rang hierin wesentlich zu statten kam und die Be-