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Deutsche Rundschau.
Die übrigen vier Punkte hatten die Beziehungen der Brüder Frey, Bazires u. s. w. zu Fabre d'Eglantine u. s. w., die angeblich von diesen und ihren Genossen verübten Betrügereien, die Verräthereien H6rault's und die Mitschuld eines gewissen L'Huillier zu Gegenständen (beiläufig bemerkt des einzigen Angeklagten, der freigesprochen wurde).
Abermals nahm die Berathung der Geschworenen mehrere Stunden in Anspruch; Naulin und Genossen wollten sich zu einem „Schuldig" nicht verstehen, und der Obmann Trinchard zeigte sich außer Stande, die erforderliche Mehrheit zusammenzubringen. Nach einer Notiz des — freilich höchst unzuverlässigen — Courtois'schen „Rapport sur Iss ävänsmsnts än 9. Mrsrmiäor" soll es zur Bewältigung des von Naulin geleisteten Widerstandes der Intervention David's bedurft haben, der mit einer Denunciation bei den Ausschüssen drohte. Bei Verkündigung des Urtheils wiederholten sich die wilden Auftritte, die den Schluß der Verhandlung begleitet hatten. Desmoulins, der sich wie ein Rasender gebärdete und sich mit beiden Händen an die Bank klammerte, auf Welcher er das Todesurtheil vernommen, mußte mit Gewalt aus dem Saale geschafft werden.
VII.
lieber die Ungeheuerlichkeit des Processes, dessen Hauptstadien vorstehend erörtert worden, haben unter Zurechnungsfähigen verschiedene Meinungen niemals bestehen können. Schon der äußere Umstand, daß die Anklage gegen Danton mit zwei Processen in Zusammenhang gebracht worden, mit denen sie nichts gemein hatte, und daß diese Verkoppelung in der Absicht geschehen war, den Glauben an eine Betheiligung Danton's an den Veruntreuungen Fabre's und den angeblichen Verrath Hsrault's zu Wecken, stellt sich als Verhöhnung aller Grundregeln gerichtlichen Verfahrens dar. Nimmt man hinzu, daß die gegen Danton und Genossen erhobenen Anklagen des eigentlichen Körpers so vollständig entbehrten, daß eine formelle Widerlegung derselben überhaupt nicht möglich erschien, daß es zu Verhandlungen über Wesen und Zusammenhang der angeblichen Verschwörung und über die Betheiligung der Einzelnen ebenso wenig gekommen war, wie zu einer geordneten Beweisführung oder einem Schlußplaidoyer und daß in den an die Geschworenen gestellten Fragen jeder Hinweis aus bestimmte, den einzelnen Angeklagten zur Last gelegte Handlungen fehlte, so erscheint selbst die Bezeichnung „Justizmord" als Euphemismus. Die dem öffentlichen Ankläger von den Ausschüssen ertheilten Weisungen lauteten so bestimmt, die Absichten des am 4. April vom Convent erlassenen Decrets lagen so augenfällig zu Tage, daß die Geschworenen sich zu dem Glauben bekennen konnten, „nicht als jurss, sondern als üonnnss ä'stat" ihr Verdict abgeben zu müssen. „Zwei führende Männer," äußerte der Maler Topino-Lebrun gegen seinen zögernden Collegen Souberbielle während einer Pause in der Berathung, „zwei sind unmöglich, einer von ihnen muß fallen. Es handelt sich gar nicht um einen Proceß, sondern um eine Maßregel. Willst Du Robespierre den Stab brechen?" — „Nein!" — „Nun, indem Du das sagst, hast Du Danton bereits verurtheilt."