Die Erhaltung der Kunstdenkmäler in Italien.
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Me diese Bestimmungen beziehen sich sowohl aus den Kunstbesitz der Kirchen, Körperschaften rc. als auch aus die Kunstwerke im Besitze Privater.
So rigoros die Bestimmungen auch sein mögen, die Grundsätze, die hier zum Ausdruck kommen, sind ganz dem Geiste der modernen Wissenschaft entsprungen. Der Gedanke einer allgemeinen Inventarisation, die Anordnungen betreffs der Restauration z. B. sind im Princip noch heute unersüllte Forderungen der Wissenschaft.
Auch in den übrigen Ländern der Halbinsel, in Toscana, in den Estensischen Staaten, in der Lombardei, in Venetien und in den Staaten des Südens wandte die Gesetzgebung der Erhaltung der Kunstdenkmäler ihre Aufmerksamkeit zu. Die leitende Idee ist überall dieselbe, die wesentlichen Bestimmungen überall die gleichen: Verbot der Ausfuhr antiker Kunstwerke (nicht lebender Meister) ohne Erlaubniß der Sachverständigen, Verbot des eigenmächtigen Verkaufes von Seiten der Kirchen und Korporationen, Erhaltung der Bauwerke und ihrer Theile, Inventarisation des vorhandenen Bestandes. Allein steht die Legge Pacca da mit ihrer allerdings übermäßigen Steuer von 20 o/o des Werthes, die in strenger Durchführung freilich den Ruin eines lebhaften und bedeutenden Kunsthandels herbeigeführt hätte.
So verständig und anerkennenswerth diese von lebendigem Gefühl für die künstlerischen Erinnerungen der Vergangenheit und ihren Werth für die Zeitgenossen eingegebenen Absichten der Gesetzgeber auch gewesen sind, der Erfolg hat ihren Wünschen nicht entsprochen. Das zeigen schon die fast regelmäßig wiederkehrenden Motivirungen neuer Gesetze mit der Wirkungslosigkeit der alten; das beweist leider nur zu deutlich der gegenwärtige Zustand des künstlerischen Privateigenthums in Italien.
Einzig und allein die Hochherzigkeit, die Empfindung für die idealen Interessen der Nation, das Kunstverständniß einzelner Personen hat das erhalten können, was erhalten geblieben ist. Italien verdankt diesem Gefühle feiner Bürger für den edelsten Schmuck des Vaterlandes die Erhaltung so vieler Schätze, eine weit größere Anzahl von Sammlungen und einzelnen Kunstwerken als man im Allgemeinen in- und außerhalb Italiens annimmt. Es wird genügen, auf die stattliche Reihe von Communalgalerien hinzuweisen, die, sofern ihr Bestand nicht den unterdrückten Klöstern und Kirchen entnommen ist, fast ausschließlich der Freigebigkeit Privater nicht allein ihren Reichthum, sondern auch oft den inneren Werth ihrer organischen Zusammensetzung zu danken haben.
Einem ähnlichen Gefühle verdanken ihren Ursprung die Fideicommißstiftungen der großen römischen Kunstsammlungen. Sie sollten für ewige Zeiten erhalten bleiben zum Ruhme der Familie und zum Ruhme der ewigen Stadt, zum Nutzen und zur Freude der römischen Bürger und der bewundernden Fremden.
Häufig genug sind diese Beweggründe für die Errichtungen der Stiftungen in den betreffenden Urkunden, deren älteste von Paul V. (1605 und 1609) und von Urban VIII. (1627) herrühren, angedeutet. Besonders klar und energisch kommt dieser Gedanke zum Ausdruck im Testamente deS Principe Francesco Borghese (1833); dieser, „entschlossen, so weit es in menschlichen Kräften steht, den Glanz des Vaterlandes dadurch zu verewigen, daß er jene Werke der edlen Künste, die aus den fernsten Ländern die schaulustigen und kundigen Reisenden herbeiziehen, vor dem Schicksal, zur niederen Handelswaare herabzusinken, bewahrt, hat festgesetzt, daß die Kunstsammlungen seines Palastes und seiner Villa ein Fideicommiß bilden sollen . . . ." Schöner als in langen Breven und Testamenten fand diese Absicht der Stifter oft ihren Ausdruck in den kurzen Inschriften, die sie an hervorragender Stelle anzubringen pflegten, wie:
Uatriam" — „Xungnam midi 8ecl 86mper katrias" oder wie in jenem Satze der (1849 verlorenen!) Inschrift der Villa Borghese: „. . . Lxtsrm maZW llaee xarantur guam bero ..."
Ohne Zweifel folgten die Stifter, indem sie durch solche Urkunden dem Volke den Genuß oder die Theilnahme am Genüsse dieser Villen und Sammlungen einräumten, die sie als Päpste oder Nepoten bewiesener- und eingestandenermaßen, zum weitaus größten Theile aus öffentlichen Mitteln gebildet hatten, einem Gefühle