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Judenthums schien den damaligen Häuptern und Lehrern der Kirche einer Verneinung des Christenthums und der Alleinberechtigung desselben gleichzukommen. Mit Eifer wurde die Bekehrung‘ der für hartnäckig und verblendet gehaltenen Anhänger des Judenthums auf gütliche oder gewaltsame Weise betrieben. Zugleich wurden Religionsgespräche, in friedlicher Stille: oder mit feindseligem Zwange öffentlich veranstaltet, wobei die äusserlich mächtige Kirche auch die Geister leicht zu besiegen hoffte. Aber die Lehrer in Israel wussten ihre gute Sache auch gut zu führen, und manches treffliche Wort, bei solcher Gelegenheit gefunden, gelangte auch in das Strombett der eifrig betriebenen Schrifterklärung‘‘). So ertheilt RSBM, wie noch mancher andere Schriftsteller, den minder Kundigen hier und da einen Wink, wie sie den zudringlichen Fragen bekehrungssüchtiger oder spottender Mitmenschen etwa begegnen könnten. Zwiefach aber waren die Anfechtungen, denen die Bekenner des'alten Gottesbuches ausgesetzt waren. Einerseits sollte dasselbe durchaus den Stifter der christlichen Kirche im Voraus angekündigt haben. Eine in dieser‘ Hinsicht oft genannte Stelle ward von RSBM mit dem Muthe und der Wahrhaftigkeit einer wissenschaftlichen /Ueberzeugung besprochen, indem er in unparteilicher Weise. die messianische Deutung seiner Glaubensgenossen ebenso wie die ihrer Angreifer abwies?). Von anderer Seite wurde, der Berufung auf das klare Gebot der von den damaligen christlichen Gegnern nicht geläugneten Offenbarung: gegenüber, die«Gesetzlichkeit> als eine geringere Stufe des religiösen Bewusstseins dadurch bezeichnet, dass‘ man die Grundlosigkeit mancher biblischen Gebote behauptete und wohl auch angebliche Verstösse der Vorfahren Israels gegen das Sittengesetz nach den Erzählungen der h. Schrift anführte. R. SaAmvzeiL macht daher auf Gründe aufmerksam, die sich erforderlichen Falles zu Gunsten der mosaischen Gesetze geltend machen liessen?). Die Angriffe ferner auf die Ahnen lehrt RSBM durch eine auch sonst wohlbegründete Exegese abwehren, ohne ausdrücklich auf diesen Gebrauch an ‚allen Stellen hinzu
!) ZB. kommt JM NIWWN bei RASCHI vor zu 1, Mos. 1, 26. 2) Zu ı. Mos. 49, 10 Hdschr.(S. 41 A. I und unten C, II g, E,).
*) Zu 3. Mos. 11, 3. 34; 19, 19. Das Gebot wider die Kanaaniter 5. Mos.'20, 16 mildert er dadurch, dass er das Beispiel der Gibeoniten verallgemeinert;— zu 5. Mos. 22, 6 Häschr,(S. 40 A.3 Schl.).