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R. Samuel b. Mëir (Rashbam) als Schrifterklärer / von Dr. David Rosin
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Sonst begnügt sich RSBM damit, einen sehr grossen Theil der biblischen Gebote im Allgemeinen als erkennbare, d.h. als solche Gebote zu bezeichnen, deren Grund sofort einleuchtet, weil die Nothwendigkeit derselben in der menschlichen Gemein­schaft unzweifelhaft ist, wie die schon vor der Gesetzgebung auf Sinai bei allen guten Menschen geltenden Vorschriften über Gast­lichkeit und Rechtspflege, über Unzucht, Raub und Habgier). RSBM verfehlt auch nicht, auf die sittliche Seite einer Persön­lichkeit, einer Handlungsweise, eines Ausspruchs aufmerksam zu machen. Er weist hin auf den Edelmuth Abrahams®), auf den Edelmuth Josephs®), spricht von guter Sitte bei der

. Vermählung der Töchter) und der sittlichen Lehre, die in einem richtig verstandenen Ausspruche Gottes liegt®).

VII. Zur Begründung der biblischen Gesetze dienen RSBM nicht allein sittliche Gesichtspunkte, wie wir sie so eben bemerkt haben. Erwägungen verschiedenster Art bestimmten nach ihm den Gesetzgeber.

ı. Als ein geschichtliches Erinnerungszeichen von nationaler Bedeutung erscheint ihm das Verbot des Hüftnervs(nwan 7), um an die Tapferkeit Jakobs im Kampfe und an seine Lebensrettung durch Gottes Beistand zu erinnern). Die häusliche Feier aber des Pessachfestes durch das mit allen Merkmalen der Eile zubereitete und verzehrte Opferlamm und durch die ebenso hastig bereiteten ungesäuerten Brode sollte Israel stets an die Hast und Eile erinnern, womit der gottlose Aegypterkönig nach seiner früheren verstockten Weigerung, durch Gottes strafende Hand überwunden, schliesslich Israel zum Aus­zuge drängte).

2. Zur Förderung des religiösen Sinnes dienen nach RSBM die Feier des Hüttenfestes, welche zu Demuth und Dankbarkeit gegen Gott anregen soll®), und das Verbot wider­

1) Zu 1. Mos. 26, 5(ob. S. 40 A. 3 und S. 44 A. 4). Ueber die hierher ge­hörige Unterscheidung der biblischen Gesetze bei SAADIA und AA. s. mein Compendium der jüdischen Gesetzeskunde S. 26 und Zthik des Maimonides S. 93 f.

2) OMAN bw 1m WM zu I. Mos. 18, 17.

8) ADD bw mM zu 1. Mos. 37, 15.

3 TI zu. d. Mos. 24, 58(ob. S. 45 A. 1):

5) 5010 MN zu 3. Mos. 10, 3. 8) Zu ı. Mos. 32, 33.

7) Zu 2. Mos. 12,8. 9. 46 und zu D8V2D2 N, 17,

3) Ob. SS; 102, Nr. 17.