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natürlicher Mischungen und Verbindungen in der Thierund Pflanzenwelt, welches die von Gott, dem Schöpfer des Himmels und der Erde, eingesetzte Ordnung im Naturleben hochhalten und beachten zu lehren: bestimmt ist‘).
3. Zum Gottesdienste gehört der Posaunenschall am Ersten des siebenten Monats. Im Anschlusse an den hierbei gebrauchten Ausdruck der Schrift erklärt RSBM jenen für ein Gnadenmittel der Erinnerung vor Gott’).— Was aber. die dem Gottesdienste geweihte Stätte betrifft, so ist ihm der goldene Leuchter im ehemaligen Heiligthume?) ein nothwendiger Gegenstand der Ausstattung. für den geweihten Raum, da er auf den gegenüberstehenden Tisch mit den Edelbroden“*) sein Licht werfen soll.— Zum Obergewande(5»yn) des Hohenpriesters sollte blauer Purpur genommen werden, weil derselbe der Himmelsfarbe und dem Saphir des Gottesthrones(Fechesk. ı, 26; vgl. 2. Mos. 24, ı0) ähnlich und zum Gedächtnisse Israel’s vor Gott ebenso wie Ephod und Brustschild(2. Mos. 28, 12. 29. 30) bestimmt sei®). Die goldenen Schellen aber am untern Saum jenes Obergewandes sollten dazu dienen, um den Hohenpriester im Heiligthum für Jedermann bemerklich zu machen, damit‘ nach Vorschrift(3. Mos. 16, 17) Niemand darin verweile, so ee er daselbst die Sühne vollziehe®).
4. Auf die Kehrseite des Gottesdienstes, den Götzendienst, bezieht RSBM das Gebot, den Altar Gottes entweder von Erde oder von unbehauenen Steinen zu errichten, um jedes bei den Heiden übliche Bildwerk auszuschliessen, das zur Anbetung gebraucht werden könnte’). Das Verbot, am Blute zu essen, zieht er, wie wir gesehen haben®), ebenfalls hierher, und ebenso das Verbot, einen Baum am Altare Gottes zu pflanzen, weil die an Bäumen gebräuchliche Bilderverehrung verhütet werden sollte”).
1) Zu 3. Mos; 19, 19.*) Ob: 5, 115, d. 3) Zu 2. Mos. 25, 31.
*) So erklärt er DB amd zu 2. Mos. 25, 30; eigentlich:«Brod zum Vorsetzen», welches vor das«Antlitz» einer hochgestellten Person gesetzt werden könne,
5) Zu 21" Most 28,131,
®) Zu 2. Mos. 28, 35. Befremdend ist diese Begründung bei dem gelehrten RSBM, da die angegebene Vorschrift 3. Mos. 16, 17 nur vom Versöhnungstage gilt, an diesem aber der HP für alle nicht in den Vorhof gehörige Verrichtungen einfache Gewänder von Linnen, zu denen jenes Oberkleid nicht gehörte, anlegen musste (3. Mos. 16, 4).
7) Zu 2. Mos. 20, 21. 22. Ebenso später MAIMONIDES, Mor, HI; 45.
3) Ob. S. 107 Nr. 15,% Zu 5. Mos. 16, 21 nach Sifre z. St.