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vollzogen von der Wittwe eines kinderlos verstorbenen Mannes an dessen Bruder, für eine sinnbildliche Handlung und Förmlichkeit, durch welche die abgewiesene Wittwe das Erbtheil des Gatten sich aneigne, welches eigentlich dem Bruder gebühre, vorausgesetzt, dass er die Schwagerehe vorschriftsmässig eingeht").—
Das ungefähr ist Alles, was RSBM zur Begründung der biblischen Gesetze in seinem Pentat.-Comm. uns darbietet. Die Unvollständigkeit dieser Leistung erklärt sich aus der Stellung R. Samvzr’s und der ganzen deutsch-französischen Schule, der er angehört, zu der Frage nach den Gründen der offenbarten Gesetze. Bei den philosophirenden Theologen und Schrifterklärern des Orients und Spaniens trat, nach dem bei arabischen Schriftstellern gegebenen Beispiele, das Bestreben, den Gedankengehalt der Religionsgesetze zu begreifen, grundsätzlich einer Richtung entgegen, welche die Gebote Gottes als Aeusserungen des weder zu prüfenden noch zu erkennenden göttlichen Willens hinstellte und jede Forschung hierüber für vermessen und bedenklich ansah”). Ein mit solcher Entschiedenheit bestrittenes Beginnen wagte sich ohne den Zwang eines inneren mächtigen Dranges nicht hervor und musste wenigstens durch Gründlichkeit, Umsicht und Vollständigkeit seine Berechtigung nachweisen. Daher finden wir z. B. bei SaApıa?) und AsraHaAM IN Esra*) eine übersichtliche, später bei MAmxonmes®) eine ausführliche Begründung des ganzen religionsgesetzlichen Gebietes. In Deutschland hingegen und in Nordfrankreich stand man dieser Frage, deren Zulässigkeit schon in Talmud und Midrasch verschiedentlich beurtheilt wurde®), unbefangener und gleichgültiger gegenüber. Ohne die Hochhaltung und Verbindlichkeit der Gesetze im entferntesten von deren Verständniss abhängig zu machen, wusste man doch den Werth einer solchen Erkenntniss zu schätzen und wurde durch die von christlicher Seite erfolgenden. Angriffe auf den Geistesgehalt und die dauernde Geltung des Gesetzes?) dazu gedrängt, über Einzelnes nachzudenken und mit Bescheid auf die vorkommenden Einwürfe sich zu
1) Zu 5. Moos. 25, 9:
?) S. MAIMONIDES, Moreh III, 26 und mein Compendium der jüd, Gesetzeskunde, Ss, 22,
3) Compendium u, S. W., S. 24 A. 5; m. Ethik des Maimonides, S. 17, A. 3.
*) Fesod mora, 5—10; Ethik des Maim,, S. 21 A. 5:
5) Compendium, S. 25; Ethik d, M., S. 95.
® Compendium, S. 23 ff,%) Ob. S.. 85,