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"Menschenrechte für alle" : 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte : Begleitheft zur Ausstellung des Menschenrechtszentrums der Universität Potsdam in Zusammenarbeit mit dem Studiengang Kunst der Universität Potsdam / unter der Schirmherrschaft des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg Herrn Dr. Manfred Stolpe
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mungen nicht aus. Zu beachten ist freilich, daß der Kern­bestand elementarer und unmittelbar aus der Würde des Menschen entspringender Rechte in nur sehr geringem Maße einer relativierenden Auslegung zugänglich ist.

Eng verknüpft mit der Frage der Universalität der Men­schenrechte ist die Problematik der rechtlichen Verbind­lichkeit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Als Deklaration der Generalversammlung der Vereinten Nationen ist die Erklärung rechtlich unverbindlich. Im ganzen kann die Allgemeine Erklärung der Menschen­rechte daher nicht wie eine völkerrechtliche Konvention angewendet werden. Die politisch-moralische Autorität der Menschenrechtserklärung ist aber ungeachtet der Frage ihrer Verbindlichkeit unbestritten. Einzelne grundlegende Menschenrechte sind in gewohnheits­rechtliche Geltung erwachsen. Die Umgießung der All­gemeinen Erklärung der Menschenrechte in vertragliche Verpflichtungen erfolgte in den beiden UN­Menschenrechtspakten vom 19. Dezember 1966, deren Vertragspartei auch die Bundesrepublik Deutschland ist. Während die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte enthaltenen Garantien konkrete Individualansprüche des einzelnen bilden, handelt es sich bei den im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, so­ziale und kulturelle Rechte enthaltenen Menschenrechten weitgehend um bloße Programmsätze, deren volle Ver­wirklichung die Vertragsstaaten nach und nach zu errei­chen suchen. Mit diesen beiden UN­Menschenrechtspakten bildet die Allgemeine Erklärung