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mungen nicht aus. Zu beachten ist freilich, daß der Kernbestand elementarer und unmittelbar aus der Würde des Menschen entspringender Rechte in nur sehr geringem Maße einer relativierenden Auslegung zugänglich ist.
Eng verknüpft mit der Frage der Universalität der Menschenrechte ist die Problematik der rechtlichen Verbindlichkeit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Als Deklaration der Generalversammlung der Vereinten Nationen ist die Erklärung rechtlich unverbindlich. Im ganzen kann die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte daher nicht wie eine völkerrechtliche Konvention angewendet werden. Die politisch-moralische Autorität der Menschenrechtserklärung ist aber ungeachtet der Frage ihrer Verbindlichkeit unbestritten. Einzelne grundlegende Menschenrechte sind in gewohnheitsrechtliche Geltung erwachsen. Die Umgießung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in vertragliche Verpflichtungen erfolgte in den beiden UNMenschenrechtspakten vom 19. Dezember 1966, deren Vertragspartei auch die Bundesrepublik Deutschland ist. Während die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte enthaltenen Garantien konkrete Individualansprüche des einzelnen bilden, handelt es sich bei den im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthaltenen Menschenrechten weitgehend um bloße Programmsätze, deren volle Verwirklichung die Vertragsstaaten nach und nach zu erreichen suchen. Mit diesen beiden UNMenschenrechtspakten bildet die Allgemeine Erklärung