Druckschrift 
"Menschenrechte für alle" : 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte : Begleitheft zur Ausstellung des Menschenrechtszentrums der Universität Potsdam in Zusammenarbeit mit dem Studiengang Kunst der Universität Potsdam / unter der Schirmherrschaft des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg Herrn Dr. Manfred Stolpe
Entstehung
Seite
40
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Artikel 27

(1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu er­freuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.

(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der morali­schen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wis­senschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Pro­duktion ergeben, deren Urheber er ist.

Artikel 28

Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und interna­tionale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Er­klärung angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirk­licht werden können.

Artikel 29

(1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemein­schaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.

(2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Frei­heiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Ge­setz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die An­erkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforde­rungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der all­gemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesell­schaft zu genügen.