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"Menschenrechte für alle" : 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte : Begleitheft zur Ausstellung des Menschenrechtszentrums der Universität Potsdam in Zusammenarbeit mit dem Studiengang Kunst der Universität Potsdam / unter der Schirmherrschaft des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg Herrn Dr. Manfred Stolpe
Entstehung
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cherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invali­dität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Ver­lust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Um­stände.

(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheli­che, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unter­richt muß wenigstens in den Elementar- und Grundschu­len unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obliga­torisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allge­mein zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in glei­cher Weise offen stehen.

(2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der mensch­lichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Natio­nen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.

(3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.