Heft 
(1957) 8
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E.R. MÜLLER, NEUSTADT/DOSSE

Amtsrat Clausius

utifr &ie Bütftmijer Bauern

Als am 18. August 1787 dem Oberlandstallmeister Major Graf von Lin- denau vom König Friedrich Wilhelm II. der Befehl erteilt wurde, in der Umgebung von Berlin einen Platz zur Anlegung eines englischen Gestüts auszusuchen, brachte er nach einigen Fehlgriffen das bei Neustadt bereits bestehende Eselsgestüt mit Stutereien, das schon etwa 100 Jahre vorher vom Prinzen von Hessen-Homburg angelegt war, in Vorschlag. Dieser Platz zeigte sich für die damaligen Bedürfnisse als äußerst passend. Jedoch mußten die Ländereien des Amts Neustadt hinzugelegt werden, da sich die bisherige Anlage als zu klein erwies. Mit Verfügungen vom 5. und 26. März 1788 beauftragte alsdann die Domänenkammer den Oberlandstallmeister Graf von Lindenau, den Kammerhofpräsidenten Domprobst von Voss und den in Neustadt amtierenden Kriegs- und Domänenrat Peter Gottlieb Clausius, das AmtsvorWerk Neustadt aufzulösen und es zu einem eng­lischen Gestüt einzurichten.

Wohl kaum jemand ahnte damals, welche Folgen dieses königliche Dekret für die Untertanen haben könnte, am allerwenigsten die Amtsbauern in Sieversdorf, Köritz und Bückwitz. Das Amtsgut Neustadt mit allen Grund­stücken und Ländereien wurde seit geraumer Zeit nicht mehr vom Staat bewirtschaftet, sondern war auf Jahre hinaus an den Amtsrat Clausius und mit Unterpfand des Vorwerks Köritz an den Oberamtmann Höpke ver­pachtet. Sollte also die Einrichtung des Gestüts zur Durchführung kom­men, so mußten zunächst die Pächter entschädigt und veranlaßt werden, von ihren Verträgen zurückzut.reten. Beide, Clausius und auch Höpke, erklärten sich unter gewissen Bedingungen mit der vorfristigen Aufkündi­gung einverstanden. Oberamtmann Höpke bat um Überlassung des Vor­werks Köritz und forderte ferner u. a. Unterstützung zum Bau eines neuen Wohnhauses und die Gerichtsbarkeit über die Köritzer Amtsuntertanen. In einem Erbpachtvertrag vom 8. März 1788 billigte man ihm alle seine Ansprüche zu. Wesentlich höher und gewaltiger stellte der Generalpächter des Amts Neustadt, Amtsrat Clausius, seine Forderungen. Neben vielen Wünschen, die im besonderen Neustädter Verhältnisse betrafen, sollten ihm die königlichen Bückwitzer Untertanen zur völligen Schadloshaltung in Erbpacht gegeben werden und ganz Bückwitz seiner Gerichtsbarkeit unter-

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