1.1.3.2. Zu den Begriffen„Team“,„Ermittlungsgruppe“,„Arbeitsgruppe“,„Sonderkommission“ und„Besondere Aufbauorganisation“
Der Begriff"Sonderkommission" wurde von mehreren Autoren bereits einer näheren Betrachtung unterzogen”. Eine umfassende Aufarbeitung findet sich bei Stein®, der über eine Begriffsanalyse in der Literatur zur Auffassung gelangt, daß allen Definitionen von"Sonderkommission" die Reaktion auf außergewöhnliche Ereignisse zugrundeliegt, auf die die Polizei mit einer personellen und materiellen Schwerpunktbildung reagiert. Bezieht man sich ausschließlich auf diese beiden Abgrenzungskriterien, so finden sich in der Realität eine Reihe von Beispielen, in denen beide Merkmale vorhanden sind, jedoch nach dem üblichen Sprachgebrauch einerseits nur„Ermittlungsteams/gruppen“ und andererseits gar„Besondere Aufbauorganisationen“ vorliegen. Daraus läßt sich schließen, daß die Merkmale"außergewöhnliches Ereignis" und"Schwerpunktbildung" notwendige, aber noch nicht hinreichende Bedingungen für eine Sonderkommission darstellen. Sie charakterisieren vielmehr jede Sonderorganisationsform auf Zeit.
Im polizeilichen Sprachgebrauch eröffnet sich zugleich ein ganzes Spektrum von Begriffen, die regional differenziert gebraucht werden. Mit anderen
Worten: die Verwendung der Begriffe erfolgt in der Praxis uneinheitlich. Es handelt sich hierbei um die Begriffe„Ermittlungsteam/-gruppe“,„Arbeitsgruppe“,„Sonderkommission‘“ und„Besondere Aufbauorganisation“. Als Gemeinsamkeit weisen diese Organisationsformen eine zeitlich befristete Lebensdauer und Schwerpunktbildung auf.
Der zunächst unternommene Versuch, den Begriff"Sonderkommission" für alle Formen einer eigenständigen Projektorganisation im Polizeibereich zu
Müller, G.: Zur Organisation einer Mordkommission, 1976, S. 44 ff; Matussek, H.: Arbeit mit Sonderkommissionen, 1979, S. 542 ff.; Lilie, D.: Die Sonderkommission, 1985, S. 114 und Ellermeyer, L.: Arbeit mit Sonderkommissionen, 1989, Ss. 179 ff.
Stein,W.: Die Bildung besonderer Aufbau- und Ablauforganisationen, 1991, Ss. 21 ff.