Die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Sonderkommissionen
Eine gute Zusammenarbeit von StA und Soko ist im Interesse einer effizienten Verbrechensbekämpfung zwingend erforderlich. Das gilt in besonderem Maße für die Bearbeitung von komplexen, öffentlichkeitswirksamen, kriminalistisch schwierigen Ermittlungsverfahren, überwiegend Kapitalverbrechen, wie sie üblicherweise in Sonderkommissionen bearbeitet werden.
Eine grundlegende Voraussetzung ist allerdings, daß die Soko die Sachleitungsbefugnis des Staatsanwalts nicht in Frage stellt und der Staatsanwalt die Eckpfeiler seiner Sachleitungsbefugnis nicht in die Bereiche vollzugspolizeilicher Dienst- und Fachaufsicht oder ihren Auftrag zur Gefahrenabwehr stellt.
Bei erfahrenen Soko-Leitern und Staatsanwälten bedarf es in dieser Frage keiner Diskussion.
Letztlich bestimmen jedoch nicht Normen und juristische Standpunkte die
Qualität und Effektivität des Zusammenwirkens, sondern die Menschen, die 4
diese Zusammenarbeit tragen.?
Neben dem Engagement ist die den Verfahren angepaßte Zuständigkeit des Staatsanwaltes eine wichtige Rahmenbedingung für eine effiziente Zusammenarbeit. Die unterschiedlichen Organisationsstrukturen der Polizei und StA sind generell zu überwindende Probleme bei der Zusammenarbeit. Der spezielle Aufgabenzuschnitt von Sonderkommissionen erfordert eine Entsprechung auf der staatsanwaltschaftlichen Seite. Das kann insbesondere bei komplexen Verfahren, z.B. im Bereich der Organisierten Kriminalität problematisch werden. Im einzelnen ist der StA in zahlreichen Ermittlungsabschnitten gefordert.
% Decker, F.: Zum Verhältnis Staatsanwaltschaft- Polizei, 1980, S. 423.