3. Das Ende. Schlussbemerkungen.
geistige Leben schon sehr zeitig beeinträchtigt, die auch dann, wenn geistige Defecte im engeren Sinne nicht nachzuweisen sind, durch die Zerstörung von Hemmungen das Gefühlsleben verändert. Das legale Verhalten beruht hauptsächlich darauf, dass Gefühle(Furcht, Ehrfurcht, Pietät, Zartgefühl und so weiter) dem Menschen als Warner zur Seite stehen; ein Mensch, der durch eine Gehirnkrankheit seiner natürlichen Führer beraubt worden ist, dem sozusagen hinterrücks die den Hochmuth, den Uebermuth und allerhand Gelüste hemmenden Zügel durchschnitten worden sind, kann nicht mehr als ein Mensch des freien Willens, das heisst der normalen Motivation betrachtet werden. Der Sachverständige hat für Unzurechnungsfähigkeit einzutreten. Wird ihm entgegengehalten, er könne ja nicht feststellen, ob der Grad der Störung immer so gewesen sei, dass man von einer Aufhebung des freien Willens sprechen könnte, ob nicht im Anfange oder zeitweise die Motivation wenigstens in der Hauptsache normal gewesen sei, so wird er sagen: ja, die Natur macht freilich keine Sprünge, sie führt aus dem Zustande, bei dem wir Zurechnungsfähigkeit annehmen, zu dem, bei dem wir sie leugnen, durch viele Zwischenzustände, es giebt thatsächlich Stufen der Zurechnungsfähigkeit, aber das kann an meinem Gutachten nichts ändern. Der Richter sagt Entweder— Oder, und verlangt eine bestimmte Aussage. Wäre der Sachverständige ein Herzenskündiger, der in jedem Falle entscheiden könnte, wie die Motivation verlaufen ist, der sagen könnte, hier waren krankhafte Gefühle im Spiele, hier waren
