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Demzufolge erfüllt die Erklärung nur einen Teil der Aufgabe, die ursprünglich zum Ausgleich der Mängel der Satzung der Vereinten Nationen geleistet werden sollte. Wegen ihres Kompromißcharakters ist die Erklärung inhaltlich unbestimmt, und auf die Benutzung anderweitig belegter Begriffe wurde bewußt verzichtet.
Nach einer berühmten Einteilung besteht die Erklärung aus vier Säulen. Diese werden gebildet von den persönlichen Rechten, Artikel 3 bis 11, den Rechten des einzelnen im Verhältnis zu seinen sozialen Gruppen, Artikel 12 bis 17, von den zivilen Freiheiten und politischen Rechten in den Artikeln 18 bis 21, und schließlich von den Rechten, die im wirtschaftlichen und sozialen Bereich ausgeübt werden, Artikel 22 bis 27. Über diesen Säulen bildet Artikel 28 einen Giebel, gebildet aus dem notwendigen positiven Verhalten der Staaten, weil die Verwirklichung der Rechte nur in günstigen sozialen Strukturen möglich ist. Neben diesen Säulen sollen einerseits die Pflichten gegenüber der Gemeinschaft stehen, Artikel 29 Abs. 1, andererseits die möglichen Grenzen der Rechte, Artikel 29 Abs. 2, Abs. 3 und Artikel 30 AEMR.
Unabhängig von den einzelnen inhaltlichen Regelungen kann aufgrund der Entstehungsgeschichte festgehalten werden, daß die AEMR historische Erfahrungen abstrahiert hat, also grundsätzlich zur Orientierung in allen Situationen geeignet ist, in denen die einzelstaatlichen wirtschaftlichen oder militärischen Interessen über die Würde des einzelnen gestellt werden. Diese Entscheidungssitua