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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
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28 Agrarverhaͤltniſſe.

Ausbau Gegenſtand der individuellen Thätigkeit ihrer In haber iſt.

So führten die Verlegenheiten, in die nach Auflöſung der Feudalbande die Ruſtikalbeſitzer ſich verſetzt ſahen, zu zwei ihren Intereſſen gleich verderblichen Extremen hin. Sowohl die ſchrankenloſe Anhäufung des Grundvermögens in einzelnen Händen, ſo wie die eben ſo ſchrankenloſe Zer­ſplitterung deſſelben mußten bei längerer Fortdauer deren unvermeidliche Folge ſein. Die Baſis des geſellſchaftlichen Gedeihens, die Klaſſe der mittleren Grundbeſitzer, wird dem Untergange entgegengeführt, gerade wie die Klaſſe der Handwerksmeiſter den gewerblichen Mißverhältniſſen, der zügellofen Konkurrenz großen Theils erlegen iſt. Es darf endlich nicht ferner verkannt werden, daß die großen Zwecke der preußiſchen Agrargeſetzgebung noch nicht im Entfernteſten er­reicht worden, daß fie vielmehr aufs Aeußerſte bedroht ſind, daß der Stand der Landgemeinden der Auflöſung ent­gegengeht. Es müſſen Maaßregeln ergriffen werden, um wahre Freiheit in der Bodenbewegung herzuſtellen; um ſowohl der Zwangscentraliſation, wie der Zwangszerſplitte­rung des Grundvermögens Einhalt zu thun.

Inzwiſchen ſind dieſe Extreme bisher nur in den beſſe­ren Bodenklaſſen zur Erſcheinung gekommen. In den vege­tationsärmeren Gegenden ſind die neueren Agrargeſetze gar nicht zur vollen Ausführung gediehen. Hier hat ſich viel­mehr ein Zwiſchenzuſtand gebildet, der zwar jedes Vor­ſchreiten der Landgemeinden in Wohlſtand und Geſittung unmöglich macht, der jedoch der Erhaltung des Standes ſelbſt günſtig geweſen iſt, indem er ſowohl das Zuſammen­ſchlagen der Grundſtücke, wie deren Zerſplitterung gehin­dert hat.

Schon die erſten Verſuche ſtellten die Schwierigkeiten ins Licht, die mit der Bewirthſchaftung der ſpeziell⸗-ſepa­rirten, jedoch zur Stallfütterung ungeeigneten Ruſtikalgüter verbunden ſind. Es ſollten in einem dürftigen Boden künſtliche Weiden gebildet werden eine Aufgabe, zu deren