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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
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VIII.

Die Landgemeinde.

Wir haben uns die Zuſtände vergegenwärtigt, in denen der wichtigſte Theil der vaterländiſchen Bevölkerung ſich vor Emancipation der preußiſchen Agrargeſetzgebung befun­den und die Unvermeidlichkeit des daraus hervorgegangenen welthiſtoriſchen Uebergangsactes, die Wichtigkeit deſſelben für alle Klaſſen der Nation dargethan. Wir haben aber dem­nächſt geſehen, daß die neuere Geſetzgebung ſich bisher nicht als fruchtbringend zu bethätigen vermochte, weil ſie weſent­lich auf Beſeitigung beengender Rechtsverhältniſſe hinge­richtet war; weil man verſäumt hatte, die aufgelbſte Agrar­verfaſſung durch andere, mit der Geldwirthſchaftsform ver­einbare, die freie Entfaltung aller geſellſchaftlichen Kräfte gewährleiſtende Inſtitutionen zu erſetzen. Wir haben endlich dieſe in wenigen flüchtigen Andeutungen zu ſkizziren, die Grundlinien des Neubaues zu zeichnen geſucht, deſſen Be­ſtimmung es ſein würde, die Stelle des in Trümmern zer­fallenen Feudalſtaats einzunehmen. Es wird uns ſchließlich noch obliegen, das Verhältniß zu bezeichnen, welches dieſer Neu­bau dem Staate gegenüber einnehmen würde, und zu erör­tern, in wieweit dieſer durch denſelben in ſeinen Intereſſen ſich berührt fühlen dürfte.

Zunächſt glauben wir darauf hinweiſen zu müſſen, daß die in Vorſchlag gebrachten Inſtitutionen in or­ganiſchem Zuſammenhange ſtehen, daß fie ein unzer­trennliches Ganze bilden, daß man ſie deshalb in ihrer Geſammtheit würde zur Ausführung bringen müſſen. Wollte man die eine oder die andere als unerheblich zurückweiſen, es würden auch alle andern Inſtitutionen des lebendigen, lebenskräftigen Halts entbehren. Würde man z. B. den