——————
| { ö . 1 .
VIII.
Die Landgemeinde.
Wir haben uns die Zuſtände vergegenwärtigt, in denen der wichtigſte Theil der vaterländiſchen Bevölkerung ſich vor Emancipation der preußiſchen Agrargeſetzgebung befunden und die Unvermeidlichkeit des daraus hervorgegangenen welthiſtoriſchen Uebergangsactes, die Wichtigkeit deſſelben für alle Klaſſen der Nation dargethan. Wir haben aber demnächſt geſehen, daß die neuere Geſetzgebung ſich bisher nicht als fruchtbringend zu bethätigen vermochte, weil ſie weſentlich auf Beſeitigung beengender Rechtsverhältniſſe hingerichtet war; weil man verſäumt hatte, die aufgelbſte Agrarverfaſſung durch andere, mit der Geldwirthſchaftsform vereinbare, die freie Entfaltung aller geſellſchaftlichen Kräfte gewährleiſtende Inſtitutionen zu erſetzen. Wir haben endlich dieſe in wenigen flüchtigen Andeutungen zu ſkizziren, die Grundlinien des Neubaues zu zeichnen geſucht, deſſen Beſtimmung es ſein würde, die Stelle des in Trümmern zerfallenen Feudalſtaats einzunehmen. Es wird uns ſchließlich noch obliegen, das Verhältniß zu bezeichnen, welches dieſer Neubau dem Staate gegenüber einnehmen würde, und zu erörtern, in wieweit dieſer durch denſelben in ſeinen Intereſſen ſich berührt fühlen dürfte.
Zunächſt glauben wir darauf hinweiſen zu müſſen, daß die in Vorſchlag gebrachten Inſtitutionen in organiſchem Zuſammenhange ſtehen, daß fie ein unzertrennliches Ganze bilden, daß man ſie deshalb in ihrer Geſammtheit würde zur Ausführung bringen müſſen. Wollte man die eine oder die andere als unerheblich zurückweiſen, es würden auch alle andern Inſtitutionen des lebendigen, lebenskräftigen Halts entbehren. Würde man z. B. den